Titel Logo
Wir über uns - Verbandsgemeinde Wallmerod
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Benutzung der Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Wallmerod und über die Erhebung von Gebühren für deren Benutzung

und über die Erhebung von Gebühren für deren Benutzung

Der Verbandsgemeinderat Wallmerod hat am 25.06.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, sowie der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 35, 36, 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte

(1) Die Verbandsgemeinde Wallmerod (nachfolgend als VG bezeichnet) betreibt die kommunalen Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte als öffentliche Einrichtung.

(2) Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte sind die von der VG zur Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen jeweils bestimmten Unterkünfte (Gemeinschafts-unterkünfte, Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten) inklusive der dazugehörenden Außenanlagen.

(3) Im Nachgang wird für Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte der Oberbegriff „Unterkunft“ verwendet. Unter dem Begriff „Untergebrachte“ werden Asylbewerber und Flüchtlinge zusammengefasst.

§ 2 Zweckbestimmung/Begriffsdefinition

Die Unterkünfte dienen der Unterbringung von zugewiesenen Asylbewerbern und Flüchtlingen gemäß § 50 und § 53 des Asylgesetzes und § 1 Landesaufnahmegesetz in der jeweils geltenden Fassung, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerber-leistungsgesetzes (AsylbLG) sind (Leistungsberechtigte). Die der oder dem Leistungsberechtigten zugewiesene Unterkunft, einschließlich der darin vorgehaltenen Gebrauchsgüter des Haushalts, werden für die Dauer der Leistungsberechtigung als Sachleistung zur Verfügung gestellt.

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 4 Beginn und Ende der Benutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Untergebrachten die Unterkünfte beziehen. Voraussetzung des Bezuges ist eine entsprechende Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung der VG, welche auch mündlich erteilt werden kann.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, der in einer schriftlichen oder mündlichen bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Verfügung der VG genannt ist oder mit dem Tag der Übergabe der besenreinen Unterkunft an Beschäftigte der VG. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

(3) Das Benutzungsverhältnis kann jederzeit aufgehoben werden. Gründe für die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sind insbesondere, wenn

1.

die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss;

2.

die Unterkunft verkauft wird oder bei angemieteten Unterkünften das Mietverhältniszwischen VG und dem Dritten beendet wird;

3.

die Untergebrachten die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnen oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwenden;

4.

die Untergebrachten Anlass zu Konflikten geben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können.

(4) Bei einer Abwesenheit von mehr als 1 Woche ist die zuständige Stelle der VG, spätestens 3 Tage vor Reisebeginn, schriftlich oder mündlich, zu benachrichtigen. Falls keine Benachrichtigung erfolgt, ist bei einer den Zeitraum von drei Wochen übersteigenden Abwesenheit der Untergebrachten davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben wurde mit der Folge, dass das Benutzungsverhältnis als beendet gilt. In diesem Fall werden noch vorhandene persönliche Gegenstände zwecks Abholung einen Monat lang untergestellt und anschließend entsorgt. Zurückgelassene Gegenstände, bei denen nach ihrer Art und Güte davon auszugehen ist, dass die eingewiesenen Personen das Eigentum daran aufgegeben haben, werden nicht eingelagert. Von Ungeziefer befallene Gegenstände werden ebenfalls nicht sichergestellt. Entstehende Kosten gehen zu Lasten der bisher Untergebrachten.

(5) Die VG kann innerhalb der Unterkünfte jederzeit Umsetzungen vornehmen.

(6) Kommen Untergebrachte mit mehr als drei Monatsbeträgen der festgesetzten Benutzungsgebühr in Rückstand, so können sie in eine Unterkunft mit geringerer Größe oder geringeren Unterkunftskosten umgesetzt werden, es sei denn, die Untergebrachten haben den Rückstand vor der Umsetzung ausgeglichen.

§ 5 Benutzung der überlassenen Räume und des überlassenen Zubehörs

(1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den zugewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Die Untergebrachten sind verpflichtet, die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten. Sie haben für die ordnungsgemäße Reinigung der Unterkunft und für ausreichende Belüftung und Beheizung der überlassenen Räume zu sorgen. Vernachlässigt ein Untergebrachter diese Pflicht, kann die VG die Reinigung durch Dritte auf Kosten des Untergebrachten durchführen lassen.

(3) Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der VG vorgenommen werden.

(4) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den einzelnen Unterkünften kann die VG besondere Hausordnungen erlassen.

(5) Die VG kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der Untergebrachten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

§ 6 Besucher

(1) Besucher dürfen sich grundsätzlich nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr in den Unterkünften aufhalten. Die zuständigen Bediensteten können Ausnahmen zulassen, wenn Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Während des Aufenthaltes in den Unterkünften haben die Besucher die Festlegungen dieser Satzung und der jeweiligen besonderen Hausordnungen zu beachten und den Weisungen der zuständigen Bediensteten Folge zu leisten.

(3) Besucher, die nach 22.00 Uhr in den Unterkünften angetroffen werden und sich vorher bei den zuständigen Bediensteten nicht angemeldet haben, können aus den Unterkünften verwiesen werden. Weigert sich der Besuch die Unterkunft trotz Verweis zu verlassen, behält sich die VG vor, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch zu stellen.

§ 7 Pflichten der Untergebrachten, Hausordnung

Die Untergebrachten sind weiter verpflichtet

1.

zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Wahrung des Hausfriedens;

2.

die von der VG erlassene Hausordnung (§ 5 Abs. 4) einzuhalten;

3.

die Unterkünfte, sowie gemeinsam benutzte Flure, Treppen, Waschküchen u. ä. mindestens einmal wöchentlich zu reinigen. Vernachlässigt ein Untergebrachter diese Pflicht, kann die VG die Reinigung durch Dritte auf Kosten des Untergebrachten durchführen lassen;

4.

in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr jede Tätigkeit zu unterlassen, die geeignet ist, die Nachtruhe zu stören;

5.

die Pflichten zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege nach der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straße zu erfüllen;

6.

die Pflichten zur Mülltrennung nach der Abfallwirtschaftssatzung zu erfüllen;

7.

die zuständige Stelle der VG unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume bzw. der technischen Einrichtungen in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten;

8.

bei einer Abwesenheit von mehr als 1 Woche die zuständige Stelle 3 Tage vor Reisebeginn schriftlich oder mündlich zu benachrichtigen;

9.

ausschließlich die in den Unterkünften vorhandenen speziellen Vorrichtungen und Einrichtungsgegenstände zum Kochen und Zubereiten von warmen Speisen u. ä. zu verwenden.

§ 8 Verbote

Den Untergebrachten ist es untersagt

1.

in die Unterkünfte Personen aufzunehmen, die nicht eingewiesen sind;

2.

die Unterkünfte zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen; insbesondere ein Gewerbe zu betreiben;

3.

Tiere jeglicher Art in den Unterkünften oder auf dem zur Unterkunft gehörenden Grundstück zu halten;

4.

zugelassene oder nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände außerhalb den zur Verfügung gestellten Stellplätzen abzustellen;

5.

in den Unterkünften Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen;

6.

Alkohol missbräuchlich und Drogen in den Unterkünften aufzubewahren und zu konsumieren;

7.

in den Räumlichkeiten der Unterkunft zu rauchen -gilt auch für Shisha rauchen- (auf dem Außengelände ist Rauchen gestattet);

8.

entgegen § 7 Nr. 9 außerhalb der in den Unterkünften vorhandenen Vorrichtungen (Küchen; Küchenzeilen, Kochvorrichtungen etc.) zu kochen und warme Speisen zuzubereiten;

9.

eine eigenmächtige Auswechslung von Schlössern bzw. Schließzylindern vorzunehmen;

10.

Möbel, Kleider und sonstige Gegenstände im Hausflur und in den Gemeinschaftsräumen wegen Brandgefahr und Versperrung der Fluchtwege zu lagern;

11.

offenes Feuer innerhalb Unterkünfte zu entzünden (z. B. Benutzung von Grills, Gaskochern, Gasheizstrahlern, Gasheizgebläsen, Benutzung mit Trocken- oder Brennspiritusbetriebenen Geräten);

12.

Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VG. Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten, im Haus lebende und/oder nebenan Wohnende belästigt oder die Unterkunft, das Unterkunftsgebäude oder das Grundstück beeinträchtigt werden. Die Untergebrachten haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch besondere Benutzungen nach Nr. 1 - 11 verursacht werden.

§ 9 Weisungsrecht, Hausverbot

(1) Die zuständigen Bediensteten der VG sind befugt, den Untergebrachten und Besuchern Weisungen zur Benutzung der Unterkünfte zu erteilen.

(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung, gegen Weisungen der Bediensteten oder Bestimmungen der besonderen Hausordnung können die Besucher der Unterkunft verwiesen und Hausverbote erteilt werden. Wird gegen ein verhängtes Hausverbot verstoßen, behält sich die VG die Stellung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs vor.

§ 10 Betreten der Unterkünfte

(1) Die Bediensteten der VG und deren Bevollmächtigte sind berechtigt, die Unterkünfte zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr auch in Abwesenheit der Untergebrachten zu betreten, sofern mindestens 24 Stunden zuvor eine Ankündigung erfolgte.

(2) Die Bediensteten der VG können die Unterkünfte jederzeit ohne Vorankündigung, auch in Abwesenheit der Untergebrachten, öffnen und betreten, insbesondere um

1.

eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und ihrer Benutzungsberechtigten abzuwenden

2.

unbefugte Personen aus der öffentlichen Einrichtung zu entfernen,

3.

zulässige Vollstreckungshandlungen durchzuführen, die rechtzeitige Unterbringung einer der Einrichtung zugewiesenen Person zu ermöglichen.

§ 11 Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Die Instandhaltung der Unterkünfte und der Hausgrundstücke obliegt der VG.

(2) Die Untergebrachten sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der VG zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

§ 12 Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist die Unterkunft vollständig geräumt, besenrein und in dem Zustand zu übergeben, in dem sie zu Beginn übernommen wurde. Alle persönlichen Gegenstände des Untergebrachten sind zu entfernen.

(2) Alle Schlüssel, auch die von den Untergebrachten gefertigten Nachschlüssel, sind den zuständigen Bediensteten der VG auszuhändigen.

§ 13 Haftung

(1) Die Untergebrachten haften der VG für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß genutzt, gelüftet, geheizt oder in sonstiger Weise willkürlich beschädigt werden. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit deren Willen in der Unterkunft aufhalten, haften die Untergebrachten.

(2) Die Untergebrachten haften der VG für an sie ausgehändigte und später verlorengegangene bzw. abhandengekommene Schlüssel in Höhe der individuellen Ersatzanschaffungs- und Folgekosten.

(3) Schäden, Verunreinigungen und zurückgelassene persönliche Gegenstände kann die VG auf Kosten der Verursacher beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

(4) Die VG haftet den Untergebrachten nur für die von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

§ 14 Verwaltungszwang

Räumen die Untergebrachten die ihnen zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Verfügung vorliegt, kann die Umsetzung oder Räumung im Wege des unmittelbaren Zwangs nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetzt durchgeführt werden.

§ 15 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren erhoben. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, solange sie die zugewiesene Unterkunft als Sachleistung nach den §§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Befreiung entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis endet und die Unterbringungspflicht entfällt.

(2) Die Befreiung entfällt auch, wenn die Untergebrachten über anrechenbares Einkommen und Vermögen verfügen.

(3) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer in einer der Unterkünfte untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam nutzen, haften als Gesamtschuldner. Sie haften jedoch nur anteilig, wenn sie gemeinsam eine Unterkunft nutzen und nicht verwandtschaftlich miteinander verbunden sind (Wohngemeinschaft).

(4) Die Benutzungsgebühren werden von der VG für die Benutzung der Unterkunft einschließlich aller Betriebskosten erhoben.

§ 16 Gebührenhöhe

(1) Hier werden die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Unterkunft (Nettokaltmiete zuzüglich den Betriebs-, Strom und Heizkosten etc.), geteilt durch die Belegung der Unterkunft (Kopfanteil) als monatliche Benutzungsgebühr für die Untergebrachten festgesetzt.

(2) Die Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben.

(3) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

§ 17 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht zum 1. eines jeden Monats, in dem in die Unterkünfte eingewiesen wird.

(2) Wird die Unterkunft erst im Laufe eines Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht eine anteilige (siehe § 16 Abs. 3 der Satzung) Gebührenschuld mit dem Tage des Einzuges in die Unterkunft für den Rest des Monats. Bei Auszug bzw. Räumung (§§ 4 Abs. 4 und 12) im Laufe eines Monats endet die Gebührenschuld mit dem Tag des Auszugs bzw. der Räumung.

(3) Die Benutzungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt, der auch als Bestandteil der Zuweisungs-, Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung (§ 4 Abs. 2) ergehen kann.

(4) Die Monatsgebühr wird für den 1. Monat erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 1. eines jeden Folgemonats fällig.

(5) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkünfte entbindet die Untergebrachten nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten; Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Untergebrachter vorsätzlich oder fahrlässig

1.

eine der in § 5 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Bestimmungen zuwiderhandelt

2.

eine Bestimmung der aufgrund § 5 Abs. 4 erlassenen Hausordnung nicht beachtet

3.

Bestimmungen der §§ 6 bis 8 nicht beachtet

4.

Bediensteten der VG oder deren Bevollmächtigte nach § 10 den Zutritt zur Unterkunft verweigert

5.

eine Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses entgegen § 12 nicht in ordnungsgemäßem Zustand oder die Schlüssel zur Unterkunft nicht vollständig und/oder fristgerecht zurückgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Wallmerod, den 25.06.2026
Siegel
Klaus Lütkefedder, Bürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wallmerod, den 25.06.2026
Klaus Lütkefedder, Bürgermeister