der Verbandsgemeinde Wallmerod vom 11. Juli 2024
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Verbandsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde Wallmerod liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.wallmerod.de oder durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6)Sonstige Bekanntmachungen erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet insbesondere folgende Ausschüsse:
(2) Das Nähere über die Bildung weiterer Ausschüsse, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie deren Zusammensetzung und Mitgliederzahl bestimmt der Verbandsgemeinderat durch Beschluss.
(1)Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2)Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 2. | Die Vergabe von über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister oder einem Ausschuss übertragen ist. |
| 3. | Die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 €, soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 4. | Die Verfügung über Verbandsgemeindevermögen (insbesondere Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) sowie die Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 5. | Die Entscheidung über den Erlass und die unbefristete Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 6. | Die Entscheidung über die Vermittlung oder Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO. Die Entscheidung über die Vermittlung oder Annahme erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis 2.000 € je Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Einzelbeschluss. |
| 7. | Die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO. |
| 8. | Die Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 250.000,00 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 9. | Die Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 250.000,00 €. |
| 10. | Die Entscheidung über Beschwerden und Anregungen im Sinne von § 16 b GemO. |
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(3)Die Wertgrenzen nach Absatz 2 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1)Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €. |
| 2. | Die Vergabe von über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €. |
| 3. | Die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €. |
| 4. | Die Verfügung über Verbandsgemeindevermögen (insbesondere Kauf, Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) sowie die Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €. |
| 5. | Die Entscheidung über den Erlass und die unbefristete Niederschlagung von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €. |
| 6. | Die Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 7. | Die Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen bei Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 25.000,00 €. |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(2) Die Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Die Verbandsgemeinde Wallmerod hat bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Verbandsgemeinderatssitzungen dienen, erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrages in Höhe von 20,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrages wird um 50 % gekürzt, wenn das Ratsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem betreffenden Jahr stattgefundenen Sitzungen des Verbandsgemeinderates ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat, oder von der Teilnahme ausgeschlossen war.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Mitglieder des Verbandsgemeinderates für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.
(5) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Verbandsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat vertretenen Fraktionen erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 2 eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt in Form
| a) | eines Sockelbetrages in Höhe von 20,00 € monatlich und |
| b) | eines monatlichen Betrages in Höhe von 1,00 € pro Mitglied der Fraktion |
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunal-Besoldungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zulässigen Höchstbetrages gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung 1/30 des Monatsbetrages gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einem vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Verbandsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Bürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Absatz 2 festgesetzten Höhe. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung / Besprechung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 gewährt wird. Die Bestimmungen des § 6 Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird wie folgt bestimmt:
| 1. Wehrleitung | |
| a) Wehrleiter | |
| aa) Grundbetrag | 410,00 € |
| bb) zzgl. je Wehr | 10,00 € |
| b) Stellv. Wehrleiter | 275,00 € |
| 2. Wehrführung | |
| a) Wehrführer der Ortswehren | 98,00 € |
| b) Stellv. Wehrführer der Ortswehren | 44,00 € |
| c) Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren | 131,00 € |
| d) Stellv. Wehrführer der Stützpunktfeuerwehren | 59,00 € |
| 3. Jugendfeuerwehr und Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr | |
| a) Jugendfeuerwehrwarte | 53,00 € |
| b) Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart | 53,00 € |
| c) Leiter Bambini-Feuerwehr | 53,00 € |
| 4. Betreuung Informations- und Kommunikationsmittel | |
| a) Gerätewart IuK | 140,00 € |
| b) Bis zu 2 stellv. Gerätewart IuK | 100,00 € |
| c) Leiter FEZ | 100,00 € |
| d) Verantwortliche/r Presse & Öffentlichkeitsarbeit | 35,00 € |
| 5. Wartung der Geräte | |
| a) Gerätewarte der Ortsfeuerwehren | 30,00 € je VG-Fahrzeug |
| (max. 4 Fahrzeuge) | |
| b) Gerätewarte der Stützpunktwehren | 120,00 € |
| 6. Atemschutz | |
| a) Atemschutzgerätewart VG | 140,00 € |
| b) Bis zu 3 stellv. Atemschutzgerätewarte | 100,00 € |
| c) Atemschutzgeräteprüfer | 12,00 € je AG (max. 6 Geräte) |
| d) Geräteprüfer Mehrgasmessgeräte | 35,00 € |
| 7. Magazin | |
| a) VG Gerätewart-Magazin | 140,00 € |
| b) Bis zu 5 stellv. VG Gerätewarte-Magazin | 100,00 € |
(4)Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird der Pauschalsteuersatz von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1)Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.07.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.04.2024, außer Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.