vom 17.06.2024
Der Gemeinderat hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit geltenden Fassung, am 01.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 17.06.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 826.435 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 826.435 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 0 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 0 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investition und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Der Forstzweckverband erhebt eine Umlage zur Deckung der anfallenden Kosten. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus der reduzierten Holzbodenfläche der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. Diese Umlage beträgt für das Haushaltsjahr voraussichtlich 406.435 €.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 0 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 0 Euro und zum 31.12.2024 0 Euro
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen.
Stellungnahme der Aufsichtsbehörde:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung oder die Festsetzungen des Haushaltsplans des Forstzweckverbandes einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 29.07.2024 bis Dienstag, 06.08.2024 während der Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Zimmer 117, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gelten gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.