Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO) vom 26.09.2000 (GVBl. S. 379) zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBl. S. 366), wird für die Ortsgemeinde Meudt folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Meudt (ohne Ortsteile) dürfen am Sonntag, dem 09. Oktober 2022, in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13:00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montag vormittags bis 14:00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§ 4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 Ladenöffnungsgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod in Kraft.