Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs
§ 2 Name des Eigenbetriebs
§ 3 Stammkapital
§ 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers
§ 5 Aufgaben des Werkausschusses
§ 6 Bürgermeister
§ 7 Werkleitung
§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Die Einrichtungen und Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Wallmerod werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,
| Wasserversorgung | |
| - | die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG sowie die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG und unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO für das Gebiet des Einrichtungsträgers sicherzustellen. § 48 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt. |
| Abwasserbeseitigung | |
| - | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen; |
| - | das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben; |
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Wallmerod über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Die einzelnen Betriebszweige des Eigenbetriebs verfolgen keine Gewinnerzielungsabsicht.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: „Verbandsgemeindewerke Wallmerod“
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 1.000.000 EUR.
Davon werden zugeordnet:
| 1. | der Wasserversorgung | 500.000 EUR |
| 2. | der Abwasserbeseitigung | 500.000 EUR |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | der Abschluss von Verträgen, die die Haushaltswirtschaft des Einrichtungsträgers erheblich belasten; das sind alle Beträge soweit sie 1.000.000 EUR übersteigen, |
| 5. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 6. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 7. | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe, |
| 8. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Werkausschusses wird in der Hauptsatzung festgelegt. Die Zahl der Ratsmitglieder muss mindestens die Hälfte der Mitglieder betragen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn diese den Betrag von 25.000 EUR überschreiten, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und dem gehobenen Dienst vergleichbaren Angestellten sowie zur Kündigung gegen deren Willen, sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns, |
| 4. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen mit einem Wert von im Einzelfall über 25.000 EUR; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 sowie für Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 5. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 6. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 5.000 EUR, bei Streitigkeiten vor einem Finanzgericht in allen Fällen. |
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsgangs notwendig sind.
(1) Es wird ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle) bestellt.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d.h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Jahresberichts, des Beteiligungsberichts und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung sämtlichen Leistungsaustauschs (einschließlich Bauleistungen), |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | der Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplans; ausgenommen sind Verträge über einzelne Investitionsmaßnahmen über der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 Nr. 3, |
| 6. | der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung, |
| 7. | die Beschaffung der zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 dieser Satzung erforderlichen Energiemengen, |
| 8. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 9. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 10. | die Erteilung des Zwischenberichts gemäß § 21 EigAnVO zum 30. September, |
| 11. | die Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung vom Verbandsgemeinderat erteilten Kreditermächtigung, |
| 12. | die Stundung von Forderungen bis zu 10.000 EUR, |
| 13. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis zu 10.000 EUR, |
| 14. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 5.000 EUR, |
jeweils soweit nicht der Werkausschuss bzw. der Verbandsgemeinderat zuständig ist.
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeinde nach außen. Einzelheiten werden in einer durch den Bürgermeister zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderatzur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4) ist mit dem Wirtschaftsplan (Absatz 1) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verwaltung der Verbandsgemeinde hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetriebwird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbandsgemeindekasse der verbunden ist.
(1) Diese Betriebssatzung tritt am 01. August 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 24. September 2002 außer Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.