Die Firma Stephan Schmidt KG, Bahnhofstraße 92 in 65599 Dornburg-Langendernbach, beantragt gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009, (BGBl. I Nr. 51, S. 2585 ff.) in der derzeit gültigen Fassung eine Plangenehmigung zur Teilverlegung des „Qualbach“ (Gewässer III. Ordnung) in der Gemarkung Zehnhausen bei Wallmerod, Flur 6, Flurstück 336/2, 1731 sowie Flur 9, Flurstück 738, 747 u.a.
Das Vorhaben ist entsprechend § 7 Abs. 1 des UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. Teil I S. 94) in der aktuellen Fassung in Verbindung mit Nr. 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.
Eine im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte derartige Vorprüfung hat ergeben, dass die beantragte Maßnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG haben kann. Bei dem Vorhaben liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vor. Überdies wird mit der Maßnahme das Gewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie teilweise ökologisch deutlich verbessert, mit erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts ist nicht zu rechnen. Somit besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des UVPG wird demnach bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach erfolgter allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls unterbleibt.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.