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Wir über uns - Verbandsgemeinde Wallmerod
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderung der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Verbandsgemeinde Wallmerod

Öffentliche Bekanntmachung

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gibt hiermit gemäß § 4 Abs. 5 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBL 1982, 476) zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21), Folgendes bekannt:

Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Forstzweckverband Verbandsgemeinde Wallmerod“

Der Forstzweckverband Verbandsgemeinde Wallmerod hat in der Sitzung der Verbandsversammlung vom 19.12.2024 und auf Grundlage vorangegangener Beschlüsse der Ortsgemeinderäte Arnshöfen vom 18.11.2024, Berod bei Wallmerod vom 14.11.2024, Bilkheim vom 10.12.2024, Dreikirchen vom 14.11.2024, Elbingen vom 28.11.2024, Ettinghausen vom 22.11.2024, Hahn am See vom 11.12.2024, Herschbach (Oww) vom 02.12.2024, Hundsangen vom 27.11.2024, Kuhnhöfen vom 27.11.2024, Mähren vom 21.11.2024, Meudt vom 25.11.2024, Molsberg vom 25.11.2024, Niederahr vom 27.11.2024, Oberahr vom 19.11.2024, Obererbach vom 26.11.204, Salz vom 09.12.2024, Steinefrenz vom 27.11.2024, Wallmerod vom 18.11.2024, Weroth vom 26.11.2024, Zehnhausen bei Wallmerod vom 25.11.2024 sowie des Verbandsgemeinderates Wallmerod vom 19.12.2024 die Änderung der Verbandsordnung beschlossen.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KomZG zuständige Behörde hat durch Bescheid vom 20.12.2024 die Änderung der Verbandsordnung festgestellt.

Danach ändert sich die Verbandsordnung wie folgt:

Verbandsordnung des Forstzweckverbandes der Verbandsgemeinde Wallmerod vom 19.12.2024

Der Forstzweckverband der Verbandsgemeinde Wallmerod hat in der Sitzung der Verbandsversammlung am 19.12.2024 nach vorheriger Zustimmung der Verbandsmitglieder die Änderung der Verbandsordnung gemäß der nachstehenden Fassung beschlossen.

Präambel

Die Ortsgemeinden Arnshöfen, Berod bei Wallmerod, Bilkheim, Dreikirchen, Elbingen, Ettinghausen, Hahn am See, Herschbach (Oww.), Hundsangen, Kuhnhöfen, Mähren, Meudt, Molsberg, Niederahr, Oberahr, Obererbach, Salz, Steinefrenz, Wallmerod, Weroth, Zehnhausen bei Wallmerod und die Verbandsgemeinde Wallmerod bilden den „Forstzweckverband Verbandsgemeinde Wallmerod“. Sie beschließen auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung im Zweckverband (Aufgabenübertragung in Gänze).

Sie haben auf der Grundlage des § 30 Landeswaldgesetz vom 30.11.2000 (GVBl. 2000, S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2020 (GVBl. 2023, S. 98), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 KomZG eine Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung und die Errichtung des Zweckverbandes beantragt.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde errichtet hiermit gem. § 4 Abs. 2 KomZG den „Forstzweckverband Verbandsgemeinde Wallmerod“ mit Wirkung vom 01.01.2024 und stellt auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Mitglieder des Zweckverbandes folgende Verbandsordnung fest:

§ 1

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Verbandes sind:

1.

Ortsgemeinde Arnshöfen

2.

Ortsgemeinde Berod bei Wallmerod

3.

Ortsgemeinde Bilkheim

4.

Ortsgemeinde Dreikirchen

5.

Ortsgemeinde Elbingen

6.

Ortsgemeinde Ettinghausen

7.

Ortsgemeinde Hahn am See

8.

Ortsgemeinde Herschbach (Oww.)

9.

Ortsgemeinde Hundsangen

10.

Ortsgemeinde Kuhnhöfen

11.

Ortsgemeinde Mähren

12.

Ortsgemeinde Meudt

13.

Ortsgemeinde Molsberg

14.

Ortsgemeinde Niederahr

15.

Ortsgemeinde Oberahr

16.

Ortsgemeinde Obererbach

17.

Ortsgemeinde Salz

18.

Ortsgemeinde Steinefrenz

19.

Ortsgemeinde Wallmerod

20.

Ortsgemeinde Weroth

21.

Ortsgemeinde Zehnhausen bei Wallmerod

22.

Verbandsgemeinde Wallmerod

§ 2

Veränderung der Verbandsmitglieder

(1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen.

(2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nach Gründung erstmals zum Ende der mittelfristigen Betriebsplanung gemäß § 7 LWaldG und § 1 LWaldGDVO zulässig, und muss dem Verbandsvorsteher schriftlich mit einer Frist von mindestens einem Jahr vor dem Ablauf des mittelfristigen Betriebsplanes mitgeteilt werden. Nach Ablauf der ersten mittelfristigen Betriebsplanung nach Inkrafttreten der Verbandsordnung ist das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Ausscheiden ist gegenüber dem Verbandsvorsteher schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Erklärung über den Beitritt oder das Ausscheiden aus dem Zweckverband bedarf eines Beschlusses des Verbandsmitglieds.

§ 3

Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt die Bezeichnung "Forstzweckverband Verbandsgemeinde Wallmerod". Er hat seinen Sitz in 56414 Wallmerod, Gerichtsstraße 1.

§ 4

Zweck und Aufgaben des Verbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Holzvermarktung für die Verbandsmitglieder einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten. Weiterhin hat er auf Antrag des jeweiligen Verbandsmitglieds auch die Betreuung der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung im Rahmen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30.11.2000, in der jeweils geltenden Fassung, einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die mit der Aufgabe verbundenen Befugnisse gehen auf den Zweckverband über. Die Verbandsmitglieder stellen die zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen dem Zweckverband unentgeltlich zur Verfügung. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind.

(2) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Entscheidung über die Durchführung des Revierdienstes, der forstbetrieblichen Aufgaben sowie der Verwaltungsaufgaben durch eigenes Personal bzw. durch die forstlichen Bediensteten und Verwaltungskräfte der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod,

b)

die Übernahme aller verbundenen Kosten zur Durchführung der Revierarbeiten (z. B. die Anschaffung von Dienst- und Schutzkleidung, Telefongebühren, Aus- und Fortbildungskosten usw.),

c)

die Kilometerentschädigung des forstlichen Personals und der Auszubildenden bei Benutzung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke,

d)

die Beauftragung zur Erstellung, Durchführung und der Beschluss der mittelfristigen Betriebsplanung,

e)

die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan sowie den Forstwirtschaftsplan des Verbandes nach Kontrolle durch das Forstamt nach LWaldG,

f)

die gemeinsame Bewirtschaftung der Waldflächen und Durchführung des Revierdienstes der Verbandsmitglieder,

g)

die Verwertung der Walderzeugnisse, soweit diese nicht auf andere Vermarktungsorganisationen übertragen ist,

h)

die Ausschreibung und Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten,

i)

die Anschaffung und Unterhaltung von erforderlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten,

j)

die Ausschreibung und Beschaffung von Material zur Durchführung der Revierarbeiten,

k)

die Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit,

l)

die nachhaltige Bereitstellung von Brennholz,

m)

die Instandhaltung und Unterhaltung der bestehenden Holzabfuhrwege.

Der Neubau von Wegen ist nicht Aufgabe des Verbandes und verbleibt beim jeweiligen Waldbesitzer. Mögliche Förderungen dieser Maßnahme stehen den betroffenen Ortsgemeinden zu. Beim Ausbau von Wegen kommt es auf den Zweck der Waldbewirtschaftung an. Wird der Weg ausschließlich für die Waldbewirtschaftung ausgebaut, liegt die Aufgabe beim Zweckverband. Die Verbandsversammlung kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen beschließen.

(3) Die gemeinsame Aufgabenerledigung im Sinne des KomZG für die Verbandsmitglieder erledigt der Forstzweckverband. Die jeweiligen Forstbetriebe der Ortsgemeinden werden aufgelöst. Zur planmäßigen Bewirtschaftung wird ein gemeinsamer mittelfristiger Betriebsplan (Zehnjahresplan) erstellt. Die Waldbestände innerhalb des Gesamtbetriebsplanes werden mittels Systematik den einzelnen Verbandsmitgliedern zugeordnet. Für jedes Verbandsmitglied wird eine Naturalbuchführung sichergestellt, sodass der Nachhaltigkeitsnachweis bei Bedarf pro Mitglied erstellt und ein Hiebsatz pro Verbandsmitglied hergeleitet werden kann.

(4) Unabhängig von den Aufgaben des Forstzweckverbandes bleibt das Eigentum der einzelnen Waldbesitzer unberührt. Die Aufgabenerledigung durch den Zweckverband wird im Rahmen der jeweiligen unentgeltlichen Überlassung der Flächen durch die Mitglieder sichergestellt.

(5) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.

§ 5

Verpachtung oder Eigenbewirtschaftung der Jagd

Die Verpachtung der Jagdausübung ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verbandes. Der Verband bemüht sich um einen Interessenausgleich zwischen den Belangen der Waldbewirtschaftung und der Jagd.

§ 6

Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.

(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.

§ 7

Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung

(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt.

(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung, der Geschäftsordnung des Verbandes und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.

(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt die Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod.

§ 8

Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsversammlung gehören an:

a)

der Verbandsvorsteher,

b)

die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen.

(2) Die Anzahl der Stimmen eines Verbandsmitgliedes ergibt sich aus § 11 Abs. 1. Das Stimmrecht eines Verbandsmitgliedes wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) An den Verbandsversammlungen nimmt der zuständige Revierleiter mit beratender Stimme teil. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Versammlung gehört werden.

§ 9

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

a)

die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs,

b)

die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Forstwirtschaftsplan und die Geschäftsordnung,

c)

die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter, sowie die Verwendung des Jahresergebnisses (z.B. die Bildung von Rücklagen),

d)

die mittelfristige Betriebsplanung,

e)

die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind,

f)

die Wahl des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher.

§ 10

Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird mindestens einmal jährlich und nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Die Einladungsfrist kann verkürzt werden, sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Forstzweckverband aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit). Auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist von der Verbandsversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern in dieser Verbandsordnung keine abweichende Regelung getroffen wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.

§ 11

Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt auf der Basis der reduzierten Holzbodenfläche nach der jeweils gültigen mittelfristigen Betriebsplanung in Prozent kaufmännisch gerundet auf fünf Nachkommastellen (Finanzbeteiligung). Die Anzahl der Stimmen eines Mitgliedes in der Verbandsversammlung bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der reduzierten Holzbodenfläche des jeweiligen Mitgliedes bezogen auf die reduzierte Holzbodenfläche des gesamten Verbandes kaufmännisch gerundet auf volle Zahlen (Stimmen Verbandsmitglieder).

(2) Die zur Deckung der Ausgaben (mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 aufkommenden Ausgaben) erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Die Umlage wird entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 berechnet (Finanzbeteiligung) und ist alljährlich im Haushaltsplan festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte ist eine Vorauszahlung auf die Umlage zu Beginn des Forstwirtschaftsjahres zu leisten. Die endgültige Festsetzung der Umlage findet nach Abschluss des Geschäftsjahres und Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs statt.

(3) Bei allen Maßnahmen, die nicht in die Waldbewirtschaftung fallen oder Waldflächen, welche zwecks anderer Nutzung nicht mehr der Waldbewirtschaftung durch die einzelnen Mitglieder zur Verfügung stehen (z. B. Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen, Friedwälder etc.), tritt der Verband als Dienstleister auf und kann auftragsbezogene Rechnungen an die einzelnen Mitglieder stellen.

(4) Der Verband kann als Dienstleister für Private oder andere Dritte tätig werden.

§ 12

Zuwendungen

(1) Sofern Förderungen (z. B. maßnahmenbezogene Förderungen oder Strukturförderungen), Unterstützungen oder Starthilfen gezahlt werden, so stehen diese Fördermittel dem Forstzweckverband zu. Rückzahlungen von Fördermitteln, die der Forstzweckverband erhalten hat, sind vom Forstzweckverband zu leisten.

(2) Für vor dem Gründungszeitpunkt beantragte Zuwendungen der Verbandsmitglieder des Forstzweckverbandes tritt der Forstzweckverband an die Stelle des ursprünglichen Antragstellers und übernimmt damit alle Rechte und Pflichten aus der ursprünglichen Bewilligung.

§ 13

Geschäftsordnung

Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 14

Verbandshaushalt

Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod. Die Verbandsversammlung entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 16

Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes

(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde.

(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung.

(3) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.

(4) Bei der Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.

(5) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.

(6) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.

§ 17

Schlussbestimmungen

Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung sowie des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.

§ 18

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

§ 19

Inkrafttreten und Schlussbestimmung

(1) Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die überarbeitete Fassung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und ersetzt die Verbandsordnung vom 19.12.2023.

(2) Die Forstbetriebsgemeinschaft(en) wird (werden) aufgelöst. Die Forstbetriebe der beteiligten Ortsgemeinden werden zum 31.12.2023 beendet.

(3) Die Errichtung des Zweckverbands ist von der Errichtungsbehörde zusammen mit der von ihr festgestellten Verbandsordnung in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften auf deren Kosten öffentlich bekanntzumachen. Ebenso ist mit einer Änderung der Verbandsordnung zu verfahren.

Klaus Lütkefedder
(Vorsitzender Forstzweckverband Wallmerod)
(Dienstsiegel)
Montabaur, den 20.12.2024
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 2B22-1182-990-20-02/22
Im Auftrag
gez. Thilo Marx