Die Verbandsversammlung Forstzweckverband hat aufgrund von § 95 Gemeindeordnung, in der derzeit geltenden Fassung, am 04.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises als Aufsichtsbehörde vom 15.01.2026 hiermit bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.059.245 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 986.745 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | 72.500 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 78.000 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 72.500 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 72.500 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 168.690 Euro
Der Forstzweckverband erhebt eine Umlage zur Deckung der anfallenden Kosten. Der Umlageschlüssel ergibt sich aus der reduzierten Holzbodenfläche der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. Diese Umlage beträgt für das Haushaltsjahr 419.245 Euro.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 0 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 71.734 Euro und zum 31.12.2026 144.234 Euro.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro sind einzeln im Teilhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen.
Stellungnahme der Aufsichtsbehörde:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung oder die Festsetzungen des Haushaltsplans des Forstzweckverbandes einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, den 16.02.2026 bis
Dienstag, den 24.02.2026
während den Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod, Zimmer 117, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlichen geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.