wir Ortsbürgermeister wenden uns heute an Sie, um Ihnen die Problematik des Landesfinanzausgleichsgesetzes und dessen Auswirkungen auf unsere Haushalte und damit verbundene Steuererhöhungen zu erläutern.
Das Landesfinanzausgleichsgesetz wird zum 01.01.2023 geändert. Der Landesgesetzgeber hat im Rahmen der Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes unter anderem auch die sogenannten Nivellierungssätze für folgende Steuern erhöht:
| Steuerart | Nivellierungssatz alt (seit 01.01.2014) | Nivellierungssatz neu (ab 01.01.2023) | Veränderung |
| Grundsteuer A | 300 v. H. | 345 v. H. | + 45 v.H. |
| Grundsteuer B | 365 v. H. | 465 v. H. | + 100 v. H. |
| Gewerbesteuer | 365 v. H. | 380 v. H. | + 15 v. H. |
Das Gesetz geht bei allen Berechnungen von Zuweisungen und Umlagen davon aus, dass alle Ortsgemeinden im Land Rheinland-Pfalz mindestens diese neuen Nivellierungssätze als Hebesätze festlegen. Ferner kann eine Ortsgemeinde nur dann Fördermittel vom Land erhalten, wenn sie mindestens die o. g. Hebesätze beschlossen hat.
Faktisch werden die Ortsgemeinden daher gezwungen, ihre Hebesätze mindestens auf die neuen Werte zu erhöhen, ggf. sogar um die Veränderungen anzuheben.
Die Ortsgemeinden selbst haben von dieser Erhöhung relativ wenig. Lediglich 22 % dieser Mehreinnahmen verbleiben bei der Gemeinde. Der Rest geht an den Kreis und die Verbandsgemeinde, die damit u.a. die Kostensteigerungen im Bereich Energie ausgleichen und die Umlage stabil halten können.
Die Steuererhöhungen der Ortsgemeinden zu Beginn des Jahres 2023 sind Folge eines Landesgesetzes und nicht Wunsch der Ortsgemeinden.