In letzter Zeit mehren sich wieder die Beschwerden über nicht angeleinte Hunde. Aus diesem Anlass weisen wir nochmals auf die einschlägigen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Westerburg vom 12.04.2006 hin. Nach § 2 dieser Verordnung gilt:
| 1. | Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ausschließlich angeleint ausgeführt werden. | |
| 2. | Außerhalb der bebauten Ortslage dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Sie sind allerdings immer anzuleinen, wenn | |
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| a | Hunde nicht zuverlässig auf Ruf- oder sonstige Zeichen hören, |
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| b) | sich Personen in einem Abstand von weniger als 100 m befinden oder |
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| c) | die Auslauffläche nicht weit genug einsehbar ist (unter 100 m). |
| 3. | Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen (Park, Kinderspielplatz o.ä.) ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder die Hunde unbeaufsichtigt frei umherlaufen zu lassen. | |
Wird die Anlein- bzw. Aufsichtspflicht nicht beachtet, droht ein Bußgeld bis zu 5.000,- EUR. Wir bitten daher dringend um Beachtung.
Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg
- als örtliche Ordnungsbehörde -