Bauleitplanung der Verbandgemeinde Westerburg
12. Änderung des Flächennutzungsplanes
Gemarkungen Guckheim und Weltersburg - Sonderbaufläche Photovoltaik-Freiflächenanlage
Die vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 mit Beschluss festgestellte 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Gemarkungen Guckheim und Weltersburg - Sonderbaufläche Photovoltaik-Freiflächenanlage“ wurde durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 16. Januar 2024 genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Westerburg wirksam.
Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, Bauabteilung, 1. Obergeschoss, Zimmer 114, während der nachfolgend aufgeführten Sprechzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
vormittags
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
nachmittags
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. |
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf dem Tagebaugelände des Tontagebaus "Erna Marie" östlich von Guckheim und nordwestlich von Weltersburg und wird in dem nachfolgenden Lageplan mit einer gestrichelten roten Linie gekennzeichnet: