Öffentliche Bekanntmachung
Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch, BauGB)
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.02.2023 den Beschluss zur Aufhebung des Teilflächennutzungsplanes „Standortbereiche für die Windenergie“ in der Verbandsgemeinde Westerburg gefasst.
Der in der Zwischenzeit angepasste Planentwurf ist in der Zeit vom
29. Januar bis 01. März 2024 (Veröffentlichungsfrist)
im Internet unter der Adresse https://www.vg-westerburg.de/aktuelles/aus-der-verwaltung/ einsehbar.
Parallel hierzu findet eine öffentliche Auslegung der Unterlagen in der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Bauverwaltung, Neumarkt 1, 56457 Westerburg, Zimmer 110, während der nachfolgend aufgeführten Zeiten statt:
vormittags
montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr
nachmittags
montags und dienstags 14.00 bis 16.00 Uhr
donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB wird darauf hingewiesen,
Für die elektronische Übermittlung der Stellungnahmen kann folgende E-Mail-Adresse verwendet werden: trompeter.d@vg-westerburg.de
Ergänzend hierzu wird nach § 4a Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Unter Bezug auf § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Folgende Unterlagen sind einsehbar: Pläne, Begründung, Änderungspunkte und Abwägungsliste zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Außerdem ist die Landesplanerische Stellungnahme der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 16.01.2024 einsehbar.
Die während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind ebenso einsehbar:
Amprion (Stromversorgung, höchste Spannung), Deutsche Telekom Technik (Telekommunikationsversorgung), Deutsche Flugsicherung (Flugsicherungseinrichtungen, Luftverkehrsgesetz), Telefonica (Telekommunikationsversorgung), Vodafone (Telekommunikationsversorgung, Internet Dienstleistungen), Landesbetrieb Mobilität (Straßenverkehr, Landesstraßengesetz), Rhein-Sieg-Netz (Strom-, Gasversorgung), Verbandsgemeindewerke Westerburg (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung), Kreisverwaltung des Westerwaldkreises (Baurecht), Westnetz GmbH (Stromversorgung, Höchstspannung), Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Montabaur, Wasserversorgung, Wasserschutz, Trinkwasserschutzgebiet), Deutsche Bahn AG (Sicherheit des Eisenbahnverkehrs).
Verfügbare umweltbezogene Informationen:
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Westerburg sind die Windenergiezonen derzeit ausschließlich als Sonderbauflächen dargestellt.
Diese liegen teilweise innerhalb des Vogelschutzgebietes Westerwald (Fläche bei Berzhahn, Girkenroth, Weltersburg) oder des Landschaftsschutzgebietes Secker Weiher - Wiesensee (Flächen bei Berzhahn, Girkenroth, Weltersburg). Durch die Rücknahme der Bauflächen ergeben sich keine Beeinträchtigungen der bestehenden Schutzgebiete. Diese bleiben in ihrer heutigen Ausprägung und Funktion unverändert erhalten.
Durch die Änderung der Flächennutzungsausweisung von Sonderbaufläche in den derzeitigen Bestand einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung werden keine weiteren Eingriffe in Natur und Landschaft begründet, die einer landespflegerischen Kompensation bedürfen. Eine Prüfung der Umweltverträglichkeit zukünftiger Windenergieanlagen erfolgt im Zuge einer konkreten Standortplanung und den zugehörigen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Da es sich um eine Rücknahme von Bauflächen handelt sind keine Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Landschaftsbild, Tiere und Pflanzen, Klima und Luft oder Kultur und Sachgüter durch die Flächennutzungsplanänderung zu erwarten. Das Erfordernis einer landespflegerischen Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch die Aufhebung des Teilflächennutzungsplans nicht verursacht.
Der Umweltbericht (Ziffer 7 der Begründung) enthält eine Zusammenstellung über die durch die Aufhebung der Windenergieplanung zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Arten/Biotope, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter.
Die Rücknahme des Teilflächennutzungsplans Windenergie beinhaltet die nachfolgenden Änderungspunkte. Die zur Aufhebung anstehenden Windenergiezonen werden mit einer roten Linie dargestellt:
Berzhahn
15-3-1 Rücknahme von Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald im Süden der Ortslage (Fläche: 17,38 ha)
Weltersburg
15-21-1 Rücknahme von Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald im Osten von Weltersburg
Girkenroth
15-7-1 Rücknahme von Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald (22,21 ha) und Flächen für die Landwirtschaft (15,22 ha) im Osten von Girkenroth
Höhn
15-12-1 Rücknahme von Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald (59,83 ha) und Flächen für die Landwirtschaft (35,69 ha) im Nordwesten der Ortslage von Höhn
Westerburg/Gershasen
15-22-1 Rücknahme von Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald im Westen der Stadt Westerburg.
Kölbingen
15-14-1 Rücknahme von Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald (8,37 ha) und Flächen für die Landwirtschaft (0,15 ha) im Norden der Ortslage
Mit der Aufhebung der Windenergieplanung und damit der oben dargestellten Konzentrationszonen für Windenergie entfällt auch die für den übrigen Außenbereich geltende Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Aufhebung richtet sich fortfolgend nach den Regelungen über das „Bauen im Außenbereich“ (vgl. § 35 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich der geplanten Aufhebung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie bezieht sich auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Westerburg.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.