Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 23.578.560,00 Euro
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 23.567.670,00 Euro
der Jahresüberschuss auf — 10.890,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 949.220,00 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 4.845.360,00 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 18.882.950,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -14.037.590,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 13.088.370,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 13.257.110,00 Euro
zusammen auf — 13.257.110,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 22.550.000,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 17.235.380,00 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 17.235.380,00 Euro1.000.000 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf17.235.380,00 Euro 2.000.000 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Verbandsgemeindewerke) werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
| Abwasseranlagen auf | 9.459.519,00 Euro | |
| davon: | |
| Zinsfreie Kreditaufnahmen aus Landesmitteln | 0,00 Euro |
| Verzinste Kredite | 9.459.519,00 Euro |
| Wasserversorgungsanlagen auf | 1.928.211,00 Euro | |
| davon: | |
| Zinsfreie Kreditaufnahmen aus Landesmitteln | 0,00 Euro |
| Verzinste Kredite | 1.928.211,00 Euro |
| zusammen auf | 11.387.730,00 Euro |
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
| Abwasseranlagen auf | 2.000.000,00 Euro |
| Wasserversorgungsanlagen auf | 2.000.000,00 Euro |
| zusammen auf | 4.000.000,00 Euro |
3. Verpflichtungsermächtigungen
|
| Abwasseranlagen auf | 0,00 Euro |
|
| darunter: | Euro |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | Euro |
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| Wasserversorgungsanlagen auf | 0,00 Euro |
|
| darunter: | Euro |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | 0,00 Euro |
|
| zusammen auf | 0,00 Euro |
|
| darunter: | |
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| Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen | Euro |
Die laufenden Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:
| Wasserversorgung
| Netto | |
| 1. | Benutzungsgebühr | 2,19 Euro / m3 |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag nach Größe des Wasserzählers | |
|
| Nenngröße bis Q3 = 4 | 156,00 Euro / Jahr |
|
| Nenngröße bis Q3 = 10 | 235,00 Euro / Jahr |
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| Nenngröße bis Q3 = 16 | 310,00 Euro / Jahr |
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| Nenngröße über 40 mm | 620,00 Euro / Jahr |
| 3. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen | 1.600,00 Euro |
| 4. | Verlängerung von Hausanschlüssen auf dem Grundstück | |
|
| Pauschalsatz je lfdm | 18,00 Euro |
| 5. | Bauwasserentgelt je angefangene 100 m³ umbauter Raum | 5,00 Euro |
Bei den hier ausgewiesenen Gebühren und Beiträge für die Wasserversorgung handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.
Abwasserbeseitigung
| 1. | Benutzungsgebühr | 2,58 Euro / m3 |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser für die Grundstücksgröße mit Zuschlag Vollgeschosse | 0,16 Euro / m2 |
| 3. | Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser für die mit Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksgröße | 0,54 Euro / m2 |
| 4. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen | 2.000,00 Euro |
| 5. | Straßenoberflächenentwässerung | |
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| a) Investitionskostenanteil | 5,00 Euro / m2 |
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| b) laufender Kostenanteil | 0,80 Euro / m2 |
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
(§ 3 Abs. 3 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 28.05.2014)
Das Verhältnis Schmutzwassergebühren und wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser wird wie folgt festgelegt:
| Schmutzwassergebühren: | 58 % |
| Wiederkehrender Beitrag | 42 % |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 37,00 v. H. festgesetzt.
Von der Stadt Westerburg wird zur Abgeltung des Standortvorteils für das
Westerwaldstadion eine Sonderumlage erhoben. Die Sonderumlage beträgt 40,00 v. H. der nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckten Ausgaben des Produktes „Westerwaldstadion“ (Produkt 2151; Kostenstelle 21515005).
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 betrug — Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — Euro
beträgt und zum 31.12.2025 — Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro netto sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
In § 2 der Haushaltssatzung 2025 wird der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsmaßnahmen auf 13.257.110 Euro festgesetzt.
Kreditaufnahmen müssen mit der dauernden Leistungsfähigkeit einer Kommune im Einklang stehen.
Die feststehenden oder zu erwartenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen stehen, wie bereits oben ausgeführt, nur dann mit der dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang, wenn aus den ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen nicht nur sämtliche ordentlichen und außerordentlichen Auszahlungen einschließlich der planmäßigen Tilgung von bereits genehmigten Investitionskrediten sowie die Folgekosten von Investitionen bestritten werden können, sondern auch ausreichende Mittel zur Deckung neuer Schuldverpflichtungen verbleiben. Dabei sind auch die zwangsläufig in späteren Jahren auf die Gemeinde zukommenden neuen Investitionslasten zu berücksichtigen. Auch nach der Aufnahme neuer Kredite muss mit den in den Planungsdaten dargestellten finanziellen Möglichkeiten der Haushaltsausgleich gewährleistet bleiben.
Diese Voraussetzungen liegen nach unseren Ausführungen unter I. insoweit vor. Unsere einschränkenden Ausführungen unter III. rechtfertigen es jedoch, eine Kreditgenehmigung unter den Vorbehalt der Ausnahmetatbestände der W 4.1.3 zur §103 GemO zustellen. Daher genehmigen wir gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO den in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite (13.257.110€) unter der Bedingung, dass die Investitionskredite nur zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden, welche die dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde Westerburg nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme i. S. d. Ziffer 4.1.3 der W zu § 103 GemO erfüllen, beispielsweise zur Finanzierung eines noch nicht begonnenen Vorhabens, das unabweisbar erscheint, weil seine Unterlassung zu schweren Schäden oder Gefahren führen würde (z.B. ein Schulgebäude oder eine Brücke drohen einzustürzen). Die Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO behalten wir uns nicht vor.
In § 3 der Haushaltssatzung wird der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen führen können (Verpflichtungsermächtigungen), auf 22.550.000 € festgesetzt. Von dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist - entgegen den Festsetzungen in § 3 - nur die Summe von 17.235.380 € genehmigungsfähig und -pflichtig (festgesetzt wurden 21.889.520 €), weil in dieser Höhe voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen.
Die Ausführungen zur Genehmigung der Kreditermächtigung gelten entsprechend für die Genehmigung der Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen. Es sind insoweit die gleichen Maßstäbe wie für die Genehmigung von Investitionskrediten anzuwenden. Auch hier muss die Finanzierung der aus der Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen entstehenden Auszahlungen (Zins und Tilgung) mit der dauernden Leistungsfähigkeit einer Gemeinde in Einklang stehen.
Aufgrund unserer Feststellungen unter III. und abweichend von den Festsetzungen in § 3 der Haushaltssatzung wird die Summe der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 17.235.380 €, zu deren Finanzierung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, unter der Bedingung genehmigt, dass die Verpflichtungsermächtigungen nur für Vorhaben in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen oder für die hinsichtlich der später voraussichtlich erforderlichen Kreditaufnahme ein Ausnahmetatbestand der Nr. 4.1.3 der W zu § 103 GemO vorliegt (§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 102 GemO).
Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 1.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse sowie der auf 2.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.01.2025 bis 04.02.2025 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Westerburg, Neumarkt 1, Zimmer 126, öffentlich aus.
Der Wirtschaftsplan 2025 der Verbandsgemeindewerke Westerburg wird wie folgt festgesetzt:
| Teil A - Abwasseranlagen | |
| im Erfolgsplan | im Vermögensplan |
| in der Einnahme auf 7.419.040,00 EUR | in der Einnahme auf 9.876.000,00 EUR |
| in der Ausgabe auf 7.419.040,00 EUR | in der Ausgabe auf 9.876.000,00 EUR |
| Teil B - Wasserversorgungsanlagen | |
| im Erfolgsplan | im Vermögensplan |
| in der Einnahme auf 3.990.130,00 EUR | in der Einnahme auf 2.148.000,00 EUR |
| in der Ausgabe auf 3.990.130,00 EUR | in der Ausgabe auf 2.148.000,00 EUR |
Die Kreditaufnahme für die Finanzierung der Ausgaben im Vermögensplan wird auf 11.387.730,00 EUR festgesetzt.
Davon werden verwendet für die:
Abwasseranlagen 9.459.519,00 EUR (zusätzlich Kredite aus Landesmittel: 0,00 EUR)
Wasserversorgungsanlagen 1.928.211,00 EUR (zusätzlich Kredite aus Landesmittel: 0,00 EUR)
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Es wurden keine Ausgabenansätze aus Vorjahren übertragen.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 4.000.000,00 EUR festgesetzt.
Der Finanzplan und das Investitionsprogramm, die dem Wirtschaftsplan beigefügt sind, werden beschlossen.
In der Verbandsgemeinderatssitzung vom 10. Dezember 2024 beschließt der Verbandsgemeinderat die Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2025 wie folgt:
| Wasserversorgung | Netto |
| 1. | Benutzungsgebühr | 2,19 €/m³ |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag nach Größe des Wasserzählers | |
| Nenngröße bis Q3 = 4 | 156,00 €/Jahr |
| Nenngröße bis Q3 = 10 | 235,00 €/Jahr |
| Nenngröße bis Q3 = 16 | 310,00 €/Jahr |
| Nenngröße über 40 mm | 620,00 €/Jahr |
| 3. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen | 1.600,00 € |
| 4. | Verlängerung von Hausanschlüssen auf dem Grundstück | |
| Pauschalsatz je lfdm | 18,00 € |
| 5. | Bauwasserentgelt je angefangene 100 m³ umbauter Raum | 5,00 € |
Bei den hier ausgewiesenen Gebühren und Beiträgen für die Wasserversorgung handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.
Abwasserbeseitigung
| 1. | Benutzungsgebühr | 2,58 €/m³ |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser für die Grundstücksgröße mit Zuschlag Vollgeschosse | 0,16 €/m² |
| 3. | Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser für die mit Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksgröße | 0,54 €/m² |
| 4. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen | 2.000,00 € |
| 5. | Straßenoberflächenentwässerung | |
| a) Investitionskostenanteil | 5,00 €/m² |
| b) laufender Kostenanteil | 0,80 €/m² |