Sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen - abgestuft nach dem Errichtungsdatum - nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1. BImSchV). Zum 31.12.2024 müssen nun Feuerungsanlagen stillgelegt oder nachgerüstet werden, die im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 21.03.2010 errichtet wurden.
Näheres siehe Artikel Seite 6, 7 und 8.