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Wäller Wochenspiegel - Anzeiger für die Verbandsgemeinde Westerburg
Ausgabe 5/2024
Verbandsgemeinde Westerburg
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Bekanntmachung Haushalt

vom 29.01.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  22.827.460 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  22.811.040 Euro

der Jahresüberschuss auf  — 16.420 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf —  946.540 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — 3.482.450 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  — 14.871.020 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf — -11.388.570 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  — 10.442.030 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  — 0,00 Euro

verzinste Kredite auf  — 11.232.120 Euro

zusammen auf  — 11.232.120 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  — 2.210.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  — 2.210. 000 Euro

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  — 1.000.000 Euro

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf —  2.000.000 Euro

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Verbandsgemeindewerke)

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Verbandsgemeindewerke) werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Abwasseranlagen auf  — 7.799.288,00 Euro

davon:

Zinsfreie Kreditaufnahmen aus Landesmitteln  — 0,00 Euro

Verzinste Kredite —  7.799.288,00 Euro

Wasserversorgungsanlagen auf —  2.370.309,00 Euro

davon:

Zinsfreie Kreditaufnahmen aus Landesmitteln —  0,00 Euro

Verzinste Kredite  — 2.370.309,00 Euro

zusammen auf  — 10.169.597,00 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Abwasseranlagen auf  — 2.000.000,00 Euro

Wasserversorgungsanlagen auf  — 2.000.000,00 Euro

zusammen auf —  4.000.000,00 Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen

Abwasseranlagen auf  — 0,00 Euro

darunter: —  Euro

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen  —  Euro

Wasserversorgungsanlagen auf  — 0,00 Euro

darunter:  — Euro

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 Euro

zusammen auf  — 0,00 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die laufenden Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:

Wasserversorgung  —  Netto

1.

Benutzungsgebühr

2.

Wiederkehrender Beitrag nach Größe

des Wasserzählers

Nenngröße bis Q3 = 4

Nenngröße bis Q3 = 10

Nenngröße bis Q3 = 16

Nenngröße über 40 mm

3.

Pauschale für die Herstellung

von Hausanschlüssen

4.

Verlängerung von Hausanschlüssen

auf dem Grundstück

Pauschalsatz je lfdm

5.

Bauwasserentgelt je angefangene

100 m³ umbauter Raum

Bei den hier ausgewiesenen Gebühren und Beiträge für die Wasserversorgung handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.

Abwasserbeseitigung

1.

Benutzungsgebühr

2.

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser

für die Grundstücksgröße mit Zuschlag

Vollgeschosse

3.

Wiederkehrender Beitrag

Niederschlagswasser für die mit

Abflussbeiwert vervielfachte

Grundstücksgröße

4.

Pauschale für die Herstellung

von Hausanschlüssen

5.

Straßenoberflächenentwässerung

a) Investitionskostenanteil

b) laufender Kostenanteil

Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen

(§ 3 Abs. 3 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 28.05.2014)

Das Verhältnis Schmutzwassergebühren und wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser wird wie folgt festgelegt:

Schmutzwassergebühren:

58 %

Wiederkehrender Beitrag:

42 %

§ 7 Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 38,00 v. H. festgesetzt.

§ 8 Sonderumlage

Von der Stadt Westerburg wird zur Abgeltung des Standortvorteils für das

Westerwaldstadion eine Sonderumlage erhoben. Die Sonderumlage beträgt 40,00 v. H. der nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckten Ausgaben des Produktes „Westerwaldstadion“ (Produkt 2151; Kostenstelle 21515005).

§ 9 Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 betrug —  38.186.439,73 Euro

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt — 38.266.579,73 Euro

und zum 31.12.2024 —  38.282.999,73 Euro

§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 11 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro netto sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 12 Altersteilzeit

Über Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit für Beamte entscheidet im Einzelfall der Hauptausschuss. Tariflich Beschäftigten kann Altersteilzeit nur bewilligt werden, wenn ein Rechtsanspruch besteht.

Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg
Markus Hof, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Der in § 2 der Haushaltssatzung auf 11.232.120 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt. Wir behalten uns vor, Investitionskredite der Haushaltsfolgejahre nur noch unter den sehr einschränkenden Bedingungen der VV 4.1.3 zu § 103 GemO zu genehmigen.

Aufgrund unserer Ausführungen unter III. wird die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.210.000 €, zu deren Finanzierung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, unter der Bedingung genehmigt, dass die Verpflichtungsermächtigungen nur für Vorhaben in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen oder für die hinsichtlich der später voraussichtlich erforderlichen Kreditaufnahme ein Ausnahmetatbestand der Nr. 4.1.3 der VV zu § 103 GemO vorliegt (§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 103 GemO).

Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 1.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse sowie der auf 2.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.02.2024 bis 13.02.2024 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Westerburg, Neumarkt 1, Zimmer 126, öffentlich aus.

Westerburg, den 01.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg
Markus Hof, Bürgermeister

Beschluss

des Verbandsgemeinderates vom 12. Dezember 2023 gemäß § 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nr. 1 EigAnVO

§ 1

Der Wirtschaftsplan 2024 der Verbandsgemeindewerke Westerburg wird wie folgt festgesetzt:

Teil A - Abwasseranlagen

im Erfolgsplan

im Vermögensplan

in der Einnahme

auf 7.323.310,00 EUR

in der Einnahme

auf 8.250.000,00 EUR

in der Ausgabe

auf 7.323.310,00 EUR

in der Ausgabe

auf 8.250.000,00 EUR

Teil B - Wasserversorgungsanlagen

im Erfolgsplan

im Vermögensplan

in der Einnahme

auf 4.039.420,00 EUR

in der Einnahme

auf 2.420.000,00 EUR

in der Ausgabe

auf 4.039.420,00 EUR

in der Ausgabe

auf 2.420.000,00 EUR

§ 2

Die Kreditaufnahme für die Finanzierung der Ausgaben im Vermögensplan wird auf 10.169.597,00 EUR festgesetzt.

Davon werden verwendet für die:

Abwasseranlagen 7.799.288,00 EUR (zusätzlich Kredite aus Landesmittel: 0,00 EUR)

Wasserversorgungsanlagen 2.370.309,00 EUR (zusätzlich Kredite aus Landesmittel: 0,00 EUR)

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Es wurden keine Ausgabenansätze aus Vorjahren übertragen.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 4.000.000,00 EUR festgesetzt.

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm, die dem Wirtschaftsplan beigefügt sind, werden beschlossen.

§ 5

In der Verbandsgemeinderatssitzung vom 12 Dezember 2023 beschließt der Verbandsgemeinderat die Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2024 wie folgt:

Wasserversorgung  —  Netto

1.

Benutzungsgebühr

2.

Wiederkehrender Beitrag nach Größe

des Wasserzählers

Nenngröße bis Q3 = 4

Nenngröße bis Q3 = 10

Nenngröße bis Q3 = 16

Nenngröße über 40 mm

3.

Pauschale für die Herstellung

von Hausanschlüssen

4.

Verlängerung von Hausanschlüssen

auf dem Grundstück

Pauschalsatz je lfdm

5.

Bauwasserentgelt je angefangene

100 m³ umbauter Raum

Bei den hier ausgewiesenen Gebühren und Beiträgen für die Wasserversorgung handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.

Abwasserbeseitigung

1.

Benutzungsgebühr  — 2,58 €/m³

2.

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser für die Grundstücksgröße mit Zuschlag Vollgeschosse —  0,15 €/m²

3.

Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser für die mit Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksgröße —  0,54 €/m²

4.

Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen —  1.800,00 €

5.

Straßenoberflächenentwässerung

a) Investitionskostenanteil  — 5,00 €/m²

b) laufender Kostenanteil  — 0,80 €/m²

Westerburg, den 01.02.2024
Verbandsgemeindewerke
der Verbandsgemeinde Westerburg
Markus Hof, Bürgermeister