Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 22.827.460 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 22.811.040 Euro
der Jahresüberschuss auf — 16.420 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 946.540 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 3.482.450 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 14.871.020 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -11.388.570 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 10.442.030 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 11.232.120 Euro
zusammen auf — 11.232.120 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 2.210.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 2.210. 000 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 1.000.000 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 2.000.000 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen (Verbandsgemeindewerke) werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Abwasseranlagen auf — 7.799.288,00 Euro
davon:
Zinsfreie Kreditaufnahmen aus Landesmitteln — 0,00 Euro
Verzinste Kredite — 7.799.288,00 Euro
Wasserversorgungsanlagen auf — 2.370.309,00 Euro
davon:
Zinsfreie Kreditaufnahmen aus Landesmitteln — 0,00 Euro
Verzinste Kredite — 2.370.309,00 Euro
zusammen auf — 10.169.597,00 Euro
2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Abwasseranlagen auf — 2.000.000,00 Euro
Wasserversorgungsanlagen auf — 2.000.000,00 Euro
zusammen auf — 4.000.000,00 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen
Abwasseranlagen auf — 0,00 Euro
darunter: — Euro
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — Euro
Wasserversorgungsanlagen auf — 0,00 Euro
darunter: — Euro
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen — Euro
Die laufenden Gebühren und Beiträge der Verbandsgemeindewerke werden wie folgt festgesetzt:
Wasserversorgung — Netto
| 1. | Benutzungsgebühr | 2,19 Euro / m3 |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag nach Größe des Wasserzählers |
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| Nenngröße bis Q3 = 4 | 156,00 Euro / Jahr |
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| Nenngröße bis Q3 = 10 | 235,00 Euro / Jahr |
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| Nenngröße bis Q3 = 16 | 310,00 Euro / Jahr |
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| Nenngröße über 40 mm | 620,00 Euro / Jahr |
| 3. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen | 1.400,00 Euro |
| 4. | Verlängerung von Hausanschlüssen auf dem Grundstück |
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| Pauschalsatz je lfdm | 18,00 Euro |
| 5. | Bauwasserentgelt je angefangene 100 m³ umbauter Raum | 5,00 Euro |
Bei den hier ausgewiesenen Gebühren und Beiträge für die Wasserversorgung handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.
Abwasserbeseitigung
| 1. | Benutzungsgebühr | 2,58 Euro / m3 |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser für die Grundstücksgröße mit Zuschlag Vollgeschosse | 0,15 Euro / m2 |
| 3. | Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser für die mit Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksgröße | 0,54 Euro / m2 |
| 4. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen | 1.800,00 Euro |
| 5. | Straßenoberflächenentwässerung |
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| a) Investitionskostenanteil | 5,00 Euro / m2 |
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| b) laufender Kostenanteil | 0,80 Euro / m2 |
Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen
(§ 3 Abs. 3 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 28.05.2014)
Das Verhältnis Schmutzwassergebühren und wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser wird wie folgt festgelegt:
| Schmutzwassergebühren: | 58 % |
| Wiederkehrender Beitrag: | 42 % |
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 38,00 v. H. festgesetzt.
Von der Stadt Westerburg wird zur Abgeltung des Standortvorteils für das
Westerwaldstadion eine Sonderumlage erhoben. Die Sonderumlage beträgt 40,00 v. H. der nicht durch zweckgebundene Einnahmen gedeckten Ausgaben des Produktes „Westerwaldstadion“ (Produkt 2151; Kostenstelle 21515005).
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 betrug — 38.186.439,73 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 38.266.579,73 Euro
und zum 31.12.2024 — 38.282.999,73 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 Euro netto sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Über Anträge auf Gewährung von Altersteilzeit für Beamte entscheidet im Einzelfall der Hauptausschuss. Tariflich Beschäftigten kann Altersteilzeit nur bewilligt werden, wenn ein Rechtsanspruch besteht.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der in § 2 der Haushaltssatzung auf 11.232.120 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt. Wir behalten uns vor, Investitionskredite der Haushaltsfolgejahre nur noch unter den sehr einschränkenden Bedingungen der VV 4.1.3 zu § 103 GemO zu genehmigen.
Aufgrund unserer Ausführungen unter III. wird die in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 2.210.000 €, zu deren Finanzierung in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, unter der Bedingung genehmigt, dass die Verpflichtungsermächtigungen nur für Vorhaben in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen oder für die hinsichtlich der später voraussichtlich erforderlichen Kreditaufnahme ein Ausnahmetatbestand der Nr. 4.1.3 der VV zu § 103 GemO vorliegt (§ 95 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 103 GemO).
Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 1.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse sowie der auf 2.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse werden auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 05.02.2024 bis 13.02.2024 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Westerburg, Neumarkt 1, Zimmer 126, öffentlich aus.
des Verbandsgemeinderates vom 12. Dezember 2023 gemäß § 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nr. 1 EigAnVO
Der Wirtschaftsplan 2024 der Verbandsgemeindewerke Westerburg wird wie folgt festgesetzt:
Teil A - Abwasseranlagen
| im Erfolgsplan | im Vermögensplan |
| in der Einnahme auf 7.323.310,00 EUR | in der Einnahme auf 8.250.000,00 EUR |
| in der Ausgabe auf 7.323.310,00 EUR | in der Ausgabe auf 8.250.000,00 EUR |
| Teil B - Wasserversorgungsanlagen | |
| im Erfolgsplan | im Vermögensplan |
| in der Einnahme auf 4.039.420,00 EUR | in der Einnahme auf 2.420.000,00 EUR |
| in der Ausgabe auf 4.039.420,00 EUR | in der Ausgabe auf 2.420.000,00 EUR |
Die Kreditaufnahme für die Finanzierung der Ausgaben im Vermögensplan wird auf 10.169.597,00 EUR festgesetzt.
Davon werden verwendet für die:
Abwasseranlagen 7.799.288,00 EUR (zusätzlich Kredite aus Landesmittel: 0,00 EUR)
Wasserversorgungsanlagen 2.370.309,00 EUR (zusätzlich Kredite aus Landesmittel: 0,00 EUR)
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Es wurden keine Ausgabenansätze aus Vorjahren übertragen.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 4.000.000,00 EUR festgesetzt.
Der Finanzplan und das Investitionsprogramm, die dem Wirtschaftsplan beigefügt sind, werden beschlossen.
In der Verbandsgemeinderatssitzung vom 12 Dezember 2023 beschließt der Verbandsgemeinderat die Entgelte für das Wirtschaftsjahr 2024 wie folgt:
Wasserversorgung — Netto
| 1. | Benutzungsgebühr | 2,19 €/m³ |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag nach Größe des Wasserzählers |
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| Nenngröße bis Q3 = 4 | 156,00 €/Jahr |
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| Nenngröße bis Q3 = 10 | 235,00 €/Jahr |
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| Nenngröße bis Q3 = 16 | 310,00 €/Jahr |
|
| Nenngröße über 40 mm | 620,00 €/Jahr |
| 3. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen | 1.400,00 € |
| 4. | Verlängerung von Hausanschlüssen auf dem Grundstück |
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| Pauschalsatz je lfdm | 18,00 € |
| 5. | Bauwasserentgelt je angefangene 100 m³ umbauter Raum | 5,00 € |
Bei den hier ausgewiesenen Gebühren und Beiträgen für die Wasserversorgung handelt es sich um Nettobeträge. Sie gelten jeweils zuzüglich der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer.
Abwasserbeseitigung
| 1. | Benutzungsgebühr — 2,58 €/m³ |
| 2. | Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser für die Grundstücksgröße mit Zuschlag Vollgeschosse — 0,15 €/m² |
| 3. | Wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser für die mit Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksgröße — 0,54 €/m² |
| 4. | Pauschale für die Herstellung von Hausanschlüssen — 1.800,00 € |
| 5. | Straßenoberflächenentwässerung |
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| a) Investitionskostenanteil — 5,00 €/m² |
|
| b) laufender Kostenanteil — 0,80 €/m² |