Die vom Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 07.05.2024 mit Beschluss festgestellte Aufhebung des „Teilflächennutzungsplanes Standortbereiche für die Windenergie“ in der Verbandsgemeinde Westerburg wurde durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises mit Schreiben vom 21.01.2025 genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Aufhebung des „Teilflächennutzungsplanes Standortbereiche für die Windenergie“ wirksam.
Jedermann kann die Aufhebungsplanung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 Baugesetzbuch über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Aufhebungsplanung berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, Bauabteilung, 1. Obergeschoss, Zimmer 114, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:
vormittags
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
nachmittags
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Hinweis auf § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften:
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Westerburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Rücknahme des Teilflächennutzungsplans Windenergie beinhaltet die nachfolgenden Änderungspunkte. Die zur Aufhebung anstehenden Windenergiezonen und die Darstellung von Flächen für Wald und Landwirtschaft werden mit einer roten Linie dargestellt:
Berzhahn
15-3-1 Rücknahme einer Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald im Süden der Ortslage
Weltersburg
15-21-1 Rücknahme einer Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald im Osten von Weltersburg
Girkenroth
15-7-1 Rücknahme einer Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald und Flächen für die Landwirtschaft im Osten von Girkenroth
Höhn
15-12-1 Rücknahme einer Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald und Flächen für die Landwirtschaft im Nordwesten der Ortslage von Höhn
Westerburg/Gershasen
15-22-1 Rücknahme einer Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald im Westen der Stadt Westerburg.
Kölbingen
15-14-1 Rücknahme einer Sonderbaufläche für Windenergienutzung und Ausweisung von Flächen für Wald und Flächen für die Landwirtschaft im Norden der Ortslage
Mit der Aufhebung der Windenergieplanung und damit der oben dargestellten Konzentrationszonen für Windenergie entfällt auch die für den übrigen Außenbereich geltende Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der Aufhebung richtet sich fortfolgend nach den Regelungen über das „Bauen im Außenbereich“ (vgl. § 35 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich der geplanten Aufhebung des Teilflächennutzungsplanes Windenergie bezieht sich auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Westerburg.
Internet
Die Aufhebung des „Teilflächennutzungsplanes Standortbereiche für die Windenergie“ in der Verbandsgemeinde Westerburg ist ab sofort im Internet abrufbar:
https://www.vg-westerburg.de/unsere-verbandsgemeinde/satzungen/