Vollzug der Wassergesetze;
Antrag der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg auf Änderung der Erlaubnis vom 27.09.2023 zur Einleitung von Abwasser aus der Gruppenkläranlage „Westerburg-Gemünden-Härtlingen“, Gemarkung Gemünden, in verschiedene Gewässer (III. Ordnung)
hier: Neubau Klärschlammlagerhalle
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur, gibt als zuständige Wasserbehörde bekannt, dass im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahrens für den geplanten Neubau einer Klärschlammlagerhalle auf der Gruppenkläranlage „Westerburg-Gemünden-Härtlingen“ in der Gemarkung Gemünden, Flur 5, Flurstück 58/1 und 58/2, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. (Aktenzeichen: 334-KA-143-09696/2007).
Durch den Bau der Lagerhalle wird der getrocknete Klärschlamm zukünftig vor Wiedervernässsung geschützt und der Anfall von verunreinigtem Niederschlagswasser gegenüber der derzeitigen Lagerung verringert. Durch den Bau der Anlage nahe der bestehenden Klärschlammtrocknung werden die Transportwege minimiert und dadurch das Störfallrisiko und die Größe potentiell mit getrocknetem Klärschlamm verunreinigter Flächen verringert. Ein ausreichender Abstand zum Gewässer wird eingehalten.
Die gemäß § 7 Abs. 1 sowie Ziffer 13.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 01.02.2023 (Art. 7G vom 04.01.2023), erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.