Das Multifunktionsspielfeld der Ortsgemeinde Mogendorf dient dem allgemeinen Sportbetrieb, dem Vereinssport, der aktiven Erholung und der Freizeitgestaltung. Zweck der Anlage ist die Förderung des Sports und der Gesundheit sowie die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Die gesamte Anlage ist schonend und verantwortungsbewusst zu benutzen.
Um die Anlage in einem attraktiven Zustand zu erhalten und um einen reibungslosen Sportbetrieb zu ermöglichen, wird die nachstehende Benutzungsordnung aufgestellt. An alle Benutzer und Besucher richtet sich die herzliche Bitte, diese Ordnung stets zu beachten.
Diese Benutzungsordnung gilt für das im beigefügten Lageplan dargestellte Multifunktionsspielfeld der Ortsgemeinde Mogendorf (eingezäunter Bereich).
Dazu gehören:
| 1. | Kunstrasen-Spielfeld |
| Laufbahn |
| Sprunggrube |
| 2. | Zugangs- und Aufenthaltsbereiche. |
| 1) | Das Multifunktionsspielfeld darf nur für den genehmigten Zweck und innerhalb der festgelegten Benutzungszeiten in Anspruch genommen werden. |
| 2) | Für das Multifunktionsspielfeld Mogendorf werden folgende Nutzungszeiten festgelegt: |
| Montag - Freitag 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr |
| Samstag 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr |
| Sonntag 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr |
| 3) | Jede/r Einwohner/in der Ortsgemeinde Mogendorf kann das Multifunktionsspielfeld nutzen (Allgemeinnutzung). Um den aktiven Sportbetrieb (Trainings- und Wettkampfbetrieb) des Turn- und Sportvereins Mogendorf zu gewährleisten, werden in Abstimmung mit der Ortsgemeinde Belegzeiten festgelegt, die im Aushang zu ersehen sind. |
| Schulsport und Kindergarten genießen Vorrang vor der Allgemeinnutzung. Gäste sind insoweit willkommen, als sie die Nutzung durch die Einwohner/innen, den Sportverein, die Schulen und den Kindergarten nicht beeinträchtigen. |
| 4) | Die Zulassung von Sonderveranstaltungen bedarf der Genehmigung durch die Ortsgemeinde. |
| 5) | Für die Nutzung des Multifunktionsspielfeldes durch nicht ortsansässige Nutzer / Vereine wird eine Nutzungsgebühr in Höhe von 20 € je Nutzungsstunde erhoben. In der Nutzungsgebühr ist die Nutzung der Flutlichtanlage enthalten. Bei der Belegungsplanung ist die vorrangige Nutzungsmöglichkeit durch den Schul- und Kindergartensport sowie der Übungs- und Wettkampfbetrieb der ortsansässigen Vereine zu gewährleisten. |
| 1) | Die Benutzer/innen und Besucher/Zuschauer/innen sind verpflichtet, das Multifunktionsspielfeld einschließlich aller Geräte, der Absperrungen und Sitzgelegenheiten in gutem Zustand zu erhalten und vor Beschädigungen zu bewahren. |
| 2) | Die Benutzer haften für alle Beschädigungen und Verluste an der Anlage, die durch die Benutzung entstanden sind. |
| 1) | Die Benutzer/innen und Besucher/Zuschauer/innen haben sich in allen Bereichen des Multifunktionsspielfeldes so zu verhalten, dass |
| a) kein anderer Nutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt oder belästigt wird, |
| b) das Multifunktionsspielfeld nicht beschädigt oder verunreinigt wird. |
| 2) | Nicht gestattet ist insbesondere: |
| a) die Anlage mit motorisierten Fahrzeugen zu benutzen - außer Behindertenrollstühle, |
| b) das Multifunktionsspielfeld mit dem Rad, Roller, mit Rollschuhen, Inline-Skatern, Skateboarden oder sonstigen Geräten zu befahren, |
| c) Unfug zu treiben, |
| d) Abfälle aller Art - insbesondere Kaugummi - auf den Boden zu werfen. Die zahlreich vorhandenen Abfallbehälter sind zu nutzen. |
| e) Glasflaschen und Gläser (Verletzungsgefahr) auf die Sportanlage mitzunehmen, |
| f) Einrichtungen und Zäune zu be- oder übersteigen, |
| g) auf den Sportanlagen zu rauchen. In den übrigen Bereichen sind die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen zu nutzen. |
| h) mit Tieren die Sportanlagen zu betreten. In den übrigen Bereichen besteht Anleinungspflicht, |
| i) offenes Feuer anzulegen. |
| Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Gemeinde die Wahrung ihrer Rechte vor. |
| 3) | Die vor oder während der Benutzungszeit festgestellten oder aufgetretenen Mängel sind der Ortsgemeinde umgehend zu melden. |
| 1) | Das Hausrecht hat die Ortsgemeinde Mogendorf, vertreten durch den/die Ortsbürger-meister/in und die Beigeordneten, der Platzwart und die von der Gemeinde beauftragten Aufsichtspersonen. |
| 2) | Bei Wettkampfveranstaltungen obliegt die Aufsicht dem Veranstalter. Er hat auf seine Kosten Sorge zu tragen |
| a) für die Überwachung der jeweiligen Anlage, |
| b) für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, |
| c) für die Bereitstellung einer Sanitätswache, soweit dies nach Erklärung der zu ständigen Stellen erforderlich ist, |
| d) für die Müllvermeidung bzw. -entsorgung nach Ende der Veranstaltung. |
| 1) | Personen, die trotz Mahnung den Bestimmungen der Benutzungsordnung zuwiderhandeln oder die Ordnung stören, können von der Anlage verwiesen werden (Platzverweis). |
| 2) | Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Betreten der Anlage für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet untersagt werden. |
| 1) | Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und mit der erlaubten Benutzung des Multifunktionsspielfeldes entstehen, nur dann, wenn ein Bediensteter der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder wenn bei baulichen Schäden der § 836 BGB angewendet werden muss. |
| 2) | Die Gemeinde haftet nicht für eingebrachte Sachen. |
Mit der Inanspruchnahme der Anlage erkennt der/die Benutzer/in ausdrücklich diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.