Der Ortsgemeinderat Ebernhahn hat am 25.01.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), § 90 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII), § 26 Abs. 2 des Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) und § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Ortsgemeinde Ebernhahn unterhält für die Kinder ihres Einzugsbereiches, somit der Kinder der Einwohner/innen der Ortsgemeinde Ebernhahn sowie für die im Bedarfsplan des Westerwaldkreises gegebenenfalls weiteren zugeordneten Gemeinden, die Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung, zur Betreuung von Kindern bis zum Eintritt in die Grundschule, in den Betreuungsarten Teilzeit- oder Ganztagsbetreuung.
(2) Mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff der Abgabenordnung verfolgt. Zweck der Kindertageseinrichtung ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Dieser Zweck wird durch die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen verwirklicht. Die Kindertageseinrichtung ist selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Ortsgemeinde Ebernhahn erhält als Trägerkörperschaft keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtung.
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. In Ergänzung und Unterstützung zur Familienerziehung fördert die Kindertageseinrichtung die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Kindertageseinrichtung unterstützt die Eltern bei Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung.
(2) Die konkrete Ausgestaltung des Leistungsangebotes der Einrichtung orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnissen der Kinder sowie den Lebenslagen ihrer Familien. Eine zentrale Grundlage der pädagogischen Arbeit sind die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz.
(3) Die Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten sowie den Schulen ist im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung ein verbindlicher Auftrag.
(4) Grundlegend für dieses pädagogische Verständnis in der Kindertageseinrichtung sind, neben dem SGB VIII, insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz, hier insbesondere das KiTaG sowie die Ausführungsbestimmungen, Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) und Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO), in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(1) Der Anspruch zur Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 14, 16 und 17 KiTaG.
(2) Der individuelle Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz richtet sich an den zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe.
(3) Ein Anspruch für eine Aufnahme in die Kindertageseinrichtung besteht nicht. Die Aufnahmekapazität der Kindertageseinrichtung ist durch die jeweilige Betriebserlaubnis reguliert. Liegen für die Kindertageseinrichtung mehr Aufnahmeanträge vor, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme gemäß folgender Priorität:
| a) Leistungen des Rechtsanspruchs: | |
| • | Kinder aus dem Einzugsbereich der Einrichtung |
| • | Lebensalter des Kindes |
| • | Geschwisterkinder |
| • | Berufstätigkeit der Eltern/Erziehungsberechtigten sowie |
| • | Familienergänzender Erziehungs- und Förderbedarf des Kindes |
| b) Weitergehende Leistungen: | |
| • | Kinder von Alleinerziehenden, die entweder vollzeiterwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder sich in Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach SGB II und III befinden (die Beschäftigungszeiten sind entsprechend nachzuweisen). |
| • | Kinder, deren Eltern entweder vollzeiterwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder sich in Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach SGB II und III befinden (die Beschäftigungszeiten sind entsprechend nachzuweisen). |
| • | Besonderer, familienergänzender Erziehungs- und Förderbedarf des Kindes. |
| • | Kinder aus dem gegebenenfalls im Kindertagesstättenbedarfsplan zugeordneten Gemeinwesen |
(4) Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft der Träger, vertreten durch die jeweilige Leitung der Kindertageseinrichtung.
(1) Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertageseinrichtung sowie möglicher Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen etc..
(2) Auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen diese Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Kindertageseinrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind von weiteren Personen abgeholt werden oder alleine nach Hause gehen darf. Bezweifeln die Mitarbeitenden, dass das Kind den Weg alleine gehen kann, so ist es der Einrichtung möglich, ein Abholen des Kindes zu verlangen.
(3) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes (Kinder sind bei den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern anzumelden) durch Mitarbeitende auf dem Gelände der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Abholberechtigten.
(4) Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Einrichtungsgeländes.
(5) Finden in der Kindertageseinrichtung Veranstaltungen gemeinsam mit Erziehungsberechtigten statt, so liegt die Aufsichtspflicht bei diesen.
(1) Für den Besuch der Kindertageseinrichtung werden, gemäß § 26 KiTaG zur anteiligen Deckung der Personalkosten Elternbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Vorgaben des Westerwaldkreises in der jeweils gültigen Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses. Eltern oder andere Unterhaltspflichtige sind verpflichtet, beitragsrelevante Veränderungen ihrer familiären oder finanziellen Situation unaufgefordert dem Träger mitzuteilen.
(2) Elternbeiträge entfallen bei einer vorgesehenen Beitragsfreiheit.
(3) Zusätzlich zum Elternbeitrag werden gemäß § 26 Abs. 4 KiTaG Verpflegungskosten erhoben. Unter Berücksichtigung von Fehltagen des Kindes sollen diese den Sachkostenaufwand abdecken, der für die Verpflegung der Kinder anfällt. Die Verpflegungskosten werden auf der Grundlage der Meldungen der Kindertageseinrichtung nach Ablauf eines Kalendermonats berechnet.
(4) Die Verpflegungskostenhöhe wird regelmäßig durch den Träger überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst. Eine Festsetzung der Verpflegungsbeiträge erfolgt verbindlich für ein „Kindergartenjahr“.
(5) Gegebenenfalls werden weitere Kostenpauschalen (Getränkegeld, Frühstücksgeld etc.) erhoben. Hierüber schließen Erziehungsberechtigte und Träger eine eigenständige Vereinbarung ab.
(6) Elternbeiträge, Verpflegungskosten sowie Kostenpauschalen werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Beiträge und Pauschalen sind nicht teilbar. Sie werden auch dann für einen vollen Monat erhoben, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung nur tageweise besucht oder die Aufnahme bzw. Abmeldung des Kindes im Laufe eines Monats erfolgt. Das „Kindergartenjahr“ beginnt am 01.09. und endet am 31.08. des Folgejahres, auch Schließzeiten sind beitragspflichtig.
(1) Die Elternbeiträge, Verpflegungskosten sowie Kostenpauschalen sind jeweils zum 15. des Monats fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides.
(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Abmeldung oder Kündigung wirksam wird.
(3) Zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
(4) Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung für das Konto des Zahlungspflichtigen zieht die Verbandsgemeindekasse Elternbeiträge, Verpflegungskosten sowie Kostenpauschalen zum Fälligkeitstermin ein. Rückbuchungskosten, z. B. bei nicht ausreichender Deckung des Kontos, gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
(5) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die die Familie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält, sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes ermäßigt sich der Elternbeitrag ab dem Folgemonat. Eine rückwirkende Ermäßigung ist längstens sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Mitteilung möglich.
(6) Ein Beitragserlass oder ein Teilerlass des Elternbeitrags kann nur durch das Jugendamt des Westerwaldkreises erfolgen. Die Entscheidung richtet sich nach den Bestimmungen des § 90 SGB VIII.
(7) Elternbeiträge sind auch während der Schließungszeiten sowie in der Zeit, in der das Kind entschuldigt oder unentschuldigt fehlt, zu zahlen.
(1) Eine Kündigung ist grundsätzlich nur mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende möglich. Sie ist schriftlich in der Kindertageseinrichtung einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam. Dies gilt auch für den Wechsel der Betreuungsart in der Kindertageseinrichtung (Ummeldung).
(2) Angehende Schulkinder scheiden mit dem Ende des Kindergartenjahres, welches dem Schuleintritt vorausgeht aus. Eine gesonderte Abmeldung ist hierfür nicht erforderlich. Eine vorzeitige fristgerechte Vertragskündigung, im Sinne der in § 6 dargestellten Zahlungspflichten ist zulässig.
(3) Der Träger kann den Platz mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende kündigen, wenn die Eltern/Erziehungsberechtigten, trotz vorheriger Aufforderung, ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung und der diesbezüglichen Kindertageseinrichtungsordnung nicht nachgekommen sind, z.B.:
| • | wenn das Kind ohne Angaben von Gründen für einen längeren Zeitraum fehlt, |
| • | wenn das Kind besonderer Hilfe bedarf, die von einer Regeleinrichtung nicht mehr geleistet werden kann, |
| • | wenn ein Zahlungsrückstand der Elternbeiträge und/oder Verpflegungskosten sowie sonstiger Kostenpauschalen von mehr als zwei Monaten vorliegt, |
| • | wenn erhebliche, nicht aufräumbare Auffassungsunterschiede über das Erziehungskonzept zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten, Leitung und Träger bestehen, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes nicht mehr möglich ist und die Fortsetzung der Betreuung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht mehr zugemutet werden kann. |
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Ganztagsplatz ist die Leitung der Kindertageseinrichtung berechtigt, das Kind auf einen Teilzeitplatz mit einer Frist von vier Wochen umzumelden. Dies ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.
Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem laufenden Betrieb und dem Aufenthalt der Kinder in der Kindertageseinrichtung im Zusammenhang stehen (z.B. Hygiene, Gesundheit, Versicherungsschutz, Schließzeiten etc.) in einer entsprechenden Kindertageseinrichtungsordnung (KiTa-Ordnung) zu regeln.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.