Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 1.910.530 Euro
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 1.480.660 Euro
der Jahresüberschuss/
Fehlbetrag auf — 429.870 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 484.480 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 301.360 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 768.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — - 466.640 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — - 17.840 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 300.000,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
• Grundsteuer A auf — 345 v.H.
• Grundsteuer B auf — 465 v.H.
• Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund — 30,00 EUR
• für den zweiten Hund — 50,00 EUR
• für jeden weiteren Hund — 60,00 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.655.394,76 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 2.721.104,76 Euro und zum 31.12.2024 voraussichtlich 3.150.974,76 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
| 1. | Der Ortsbürgermeister und im Vertretungsfalle der 1. Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister, der Beigeordnete und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Ortsgemeinde Bannberscheid liegt. |
Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk zur Haushaltssatzung:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung oder die Festsetzungen des Haushaltsplans der Ortsgemeinde Bannberscheid einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22. März 2024 bis 04. April 2024 im Rathaus der Verbandsgemeinde Wirges, Bahnhofstraße 10, Zimmer 311, während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
ausgenommen am: 29.03.2024 und 01.04.2024
Die Einsichtnahme kann nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung per Mail an haushalt@wirges.de oder unter der Telefonnummer: 02602/689-215 erfolgen.
Nachrichtlich liegt der Haushaltsplan für die gleiche Zeitdauer im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters in Bannberscheid während der üblichen Sprechzeiten ebenfalls öffentlich aus. Die Einsichtnahme innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Ortsbürgermeister erfolgen.
Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Ortsgemeinde Bannberscheid - Ortsrecht“ eingesehen werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.