Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 9.534.854 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 11.040.720 Euro
Jahresfehlbetrag — 1.505.866 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — -2.701.380 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 715.400 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.986.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.271.100 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.972.480 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 1.130.000 Euro
zusammen auf — 1.130.000 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse — 1.000.000 Euro
wird festgesetzt auf
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 345 v. H.
- Grundsteuer B auf — 465 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 45,00 Euro
- für den zweiten Hund — 75,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 90,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 300,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 600,00 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum
31.12.2023 betrug — 11.558.291 Euro
Der voraussichtliche Bestand zum
31.12.2024 beträgt — 11.220.901 Euro
31.12.2025 beträgt — 9.715.035 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
| 1. | Der Stadtbürgermeister/die Stadtbürgermeisterin und im Vertretungsfalle der/die 1. Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
| 2. | Der Stadtbürgermeister/die Stadtbürgermeisterin, der/die Beigeordnete und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Stadt Wirges liegt. |
Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk der Kreisverwaltung:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2025 oder die Festsetzungen des Haushaltsplans der Stadt Wirges einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Die in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Summe der Investitionskredite in Höhe von 1.130.000 € wird gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 1 und § 102 GemO ohne die einschränkenden Bedingungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO genehmigt.
Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 1.000.000 § festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf der Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.04.2025 bis 15.04.2025 im Rathaus, Zimmer 307 während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Die Einsichtnahme kann nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung per Mail an haushalt@wirges.de oder unter der Telefonnummer: 02602/689-313 erfolgen.
Nachrichtlich liegt der Haushaltsplan für die gleiche Zeitdauer im Dienstzimmer des Stadtbürgermeisters in der Stadt Wirges während der üblichen Sprechzeiten ebenfalls öffentlich aus. Die Einsichtnahme innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Stadtbürgermeister erfolgen.
Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Stadt Wirges - Ortsrecht“ eingesehen werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.