Aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in der heute gültigen Fassung und § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), hat der Stadtrat Wirges am 18.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Der Stadt Wirges steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich des Ortskerns gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
Das Satzungsgebiet umfasst im Wesentlichen den dicht bebauten historischen Ortskern im Umfeld der katholischen Kirche, den langgestreckten Bereich beiderseits der Hauptstraße bis zum Bahnhof und das dicht bebaute Quartier westlich der Hochstraße
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung. Diese Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Die Stadt Wirges beabsichtigt, den Ortskern städtebaulich zu entwickeln, neu zu ordnen sowie Fehlentwicklungen zu vermeiden. Es soll eine aktive Steuerung der baulichen Entwicklung gewährleisten und die zahlreichen Innenentwicklungspotenziale zur Schaffung von weiterem Wohnraum aktiviert werden. Die Begründung eines Vorkaufsrechts dient der Sicherung der eigentumsrechtlichen Voraussetzungen der städtebaulichen Maßnahmen.
Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden bebauten und unbebauten Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Wirges den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.