Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.779.300 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.937.790 Euro
Jahresfehlbetrag — 158.490 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — -133.730 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 148.620 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.093.750 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -945.130 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.078.860 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 345 v. H.
- Grundsteuer B auf — 465 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 30,00 Euro
- für den zweiten Hund — 50,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 65,00 Euro
- für den ersten gefährlichen Hund — 500,00 Euro
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 500,00 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum
31.12.2023 betrug — 4.763.757 Euro
Der voraussichtliche Bestand zum
31.12.2024 beträgt — 4.744.117 Euro
31.12.2025 beträgt — 4.585.627 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
| 1. | Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin und im Vertretungsfalle der/die 1. Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin, der/die Beigeordnete und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Ortsgemeinde Helferskirchen liegt. |
Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk zur Haushaltssatzung:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Helferskirchen oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.04.2025 bis 24.04.2025 im Rathaus, Zimmer 308 während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
ausgenommen am: 18. und 21.04.2025
Die Einsichtnahme kann nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung per Mail an haushalt@wirges.de oder unter der Telefonnummer: 02602/689-311 erfolgen.
Nachrichtlich liegt der Haushaltsplan für die gleiche Zeitdauer im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in der Ortsgemeinde Helferskirchen während der üblichen Sprechzeiten ebenfalls öffentlich aus. Die Einsichtnahme innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem/der Ortsbürgermeister/in erfolgen.
Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Ortsgemeinde Helferskirchen - Ortsrecht“ eingesehen werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.