Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. 2006, S. 351) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Wirges folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Wirges dürfen aus Anlass des Frühlingsfestes auf dem Hans-Schweitzer-Platz sowie weiterer Veranstaltungen am Möbelhaus Neust sowie am Bürgerhaus am Sonntag, den 21.04.2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Die Ladenöffnung begrenzt sich auf Verkaufsstellen, die in einem Radius von 700 Metern um den Hans-Schweitzer-Platz liegen. Der festgesetzte Bereich ist in der Anlage I grafisch dargestellt. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 13 des LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der im § 1 dieser Verordnung genannten Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 4 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen § 3 dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz, dem Mutterschutzgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz in den jeweils gültigen Fassungen geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 21.04.2024, außer Kraft.