Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.120.760 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.169.435 Euro
der Jahresüberschuss/Fehlbetrag auf — - 48.675 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — - 16.585 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 928.500 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.346.500 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — - 418.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 434.585 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 0 Euro
zusammen auf — 0 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden keine veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 600.000,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| • | Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| • | Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| • | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| • | für den ersten Hund | 24,00 EUR |
| • | für den zweiten Hund | 48,00 EUR |
| • | für jeden weiteren Hund | 72,00 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 4.822.921,52 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 4.850.706,52 Euro und zum 31.12.2024 voraussichtlich 4.802.031,52 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
| 1. | Der Ortsbürgermeister und im Vertretungsfalle der 1. Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister, der Beigeordnete und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Ortsgemeinde Ötzingen liegt. |
Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk zur Haushaltssatzung:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2024 der Ortsgemeinde Ötzingen oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.
Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 600.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs. 3 GemO genehmigt.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.05.2024 bis 15.05.2024 im Rathaus der Verbandsgemeinde Wirges, Bahnhofstraße 10, Zimmer 310, während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
ausgenommen am: 09.05.2024
Die Einsichtnahme kann nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung per Mail an haushalt@wirges.de oder unter der Telefonnummer: 02602/689-334 erfolgen.
Nachrichtlich liegt der Haushaltsplan für die gleiche Zeitdauer im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters in Ötzingen während der üblichen Sprechzeiten ebenfalls öffentlich aus. Die Einsichtnahme innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem Ortsbürgermeister erfolgen.
Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Ortsgemeinde Ötzingen - Ortsrecht“ eingesehen werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.