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Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 18/2025
Amtlicher Teil
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  7.407.020 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  8.120.790 Euro

Jahresfehlbetrag  —  713.770 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  -1.448.580 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  162.800 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.260.100 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -3.097.300 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  4.545.880 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  345 v. H.

- Grundsteuer B auf  —  465 v. H.

- Gewerbesteuer auf  —  380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund  —  24,00 Euro

- für den zweiten Hund  —  28,00 Euro

- für jeden weiteren Hund  —  40,00 Euro

§ 6 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum

31.12.2023

beträgt  —  12.189.974 Euro

Der voraussichtliche Bestand zum

31.12.2024

beträgt  —  12.145.194 Euro

31.12.2025

beträgt  —  11.486.424 Euro

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.

§ 9 Weitere Bestimmungen

1.

Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin und im Vertretungsfalle der/die 1. Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten.

2.

Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin, der/die Beigeordnete und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Ortsgemeinde Siershahn liegt.

Ortsgemeinde Siershahn, den 30.04.2025
gez.
Alwin Scherz
Ortsbürgermeister

Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk zur Haushaltssatzung:

Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Siershahn oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.

Montabaur, den 16.04.2025
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Abt. 2B22 Az: 1182-901-00
gez. I.A. Kerstin Kober

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom 02.05.2025 bis 13.05.2025

im Rathaus, Zimmer 310 während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:

montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie

mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

ausgenommen am: ---

Die Einsichtnahme kann nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung per Mail an haushalt@wirges.de oder unter der Telefonnummer: 02602/689-312 erfolgen.

Nachrichtlich liegt der Haushaltsplan für die gleiche Zeitdauer im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in der Ortsgemeinde Siershahn während der üblichen Sprechzeiten ebenfalls öffentlich aus. Die Einsichtnahme innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem/der Ortsbürgermeister/in erfolgen.

Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Ortsgemeinde Siershahn - Ortsrecht“ eingesehen werden.

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wirges, den 30.04.2025
gez.
Alexandra Marzi
Bürgermeisterin