Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 7.407.020 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 8.120.790 Euro
Jahresfehlbetrag — 713.770 Euro
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — -1.448.580 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 162.800 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.260.100 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -3.097.300 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.545.880 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 345 v. H.
- Grundsteuer B auf — 465 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 24,00 Euro
- für den zweiten Hund — 28,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 40,00 Euro
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum
| 31.12.2023 | beträgt — 12.189.974 Euro |
| Der voraussichtliche Bestand zum | |
| 31.12.2024 | beträgt — 12.145.194 Euro |
| 31.12.2025 | beträgt — 11.486.424 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
| 1. | Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin und im Vertretungsfalle der/die 1. Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin, der/die Beigeordnete und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Ortsgemeinde Siershahn liegt. |
Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk zur Haushaltssatzung:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Siershahn oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom 02.05.2025 bis 13.05.2025
im Rathaus, Zimmer 310 während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
ausgenommen am: ---
Die Einsichtnahme kann nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung per Mail an haushalt@wirges.de oder unter der Telefonnummer: 02602/689-312 erfolgen.
Nachrichtlich liegt der Haushaltsplan für die gleiche Zeitdauer im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in der Ortsgemeinde Siershahn während der üblichen Sprechzeiten ebenfalls öffentlich aus. Die Einsichtnahme innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem/der Ortsbürgermeister/in erfolgen.
Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Ortsgemeinde Siershahn - Ortsrecht“ eingesehen werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.