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Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 19/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Betreuenden Grundschulen der Verbandsgemeinde Wirges vom 17.04.2024

Der Verbandsgemeinderat Wirges hat am 21.03.2024 auf Grund der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 74 Abs. 3 und 68 S. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG), § 31 der Schulordnung für öffentliche Grundschulen in Rheinland-Pfalz (GSO), sowie §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Träger und Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde Wirges bietet als Träger der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Wirges ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an den jeweiligen Grundschulen an.

(2) Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.

(3) Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten. Das Angebot an den verschiedenen Grundschulen kann sich jedoch je nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten unterscheiden. Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Betreuung, kann allerdings nur dann erfolgen, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen sind bzw. vorliegen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 2 Aufnahme und Abmeldung

(1) Die Aufnahme und die Abmeldung des Kindes von der Betreuenden Grundschule erfolgt ausschließlich im Schulsekretariat der jeweiligen Schule und wird von dort an die Verbandsgemeindeverwaltung (Schulverwaltung) weitergeleitet. Über die Aufnahme entscheidet die Schulverwaltung. Die Zahl der vom Land im Rahmen des Bewilligungsverfahrens genehmigten Gruppen bildet die Grenze der Aufnahme in den Schulen.

(2) Aufnahmeberechtigt sind Schüler*innen der jeweiligen Grundschule. Ein Rechtsanspruch auf das Betreuungsangebot besteht nicht. Die Aufnahme in die jeweilige Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der untenstehenden Reihenfolge zu beachten:

  1. Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet
  2. Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind bzw. sich beide in Berufsausbildung befinden oder von denen ein Elternteil in Berufsausbildung steht und der andere Elternteil berufstätig ist
  3. Geschwisterkinder
  4. Sonstige Kinder

(3) Die Abmeldung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich dem Schulsekretariat mitzuteilen. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(4) Für die Anmeldung wird ein Anmeldebogen durch die Schulen verteilt.

(5) Eine Anmeldung ist nicht auf das jeweilige Schuljahr begrenzt. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, maximal bis zum Ende der Schulpflicht in der Grundschule.

(6) Einen Rechtsanspruch auf Transport / Beförderung der Schüler*in gegenüber dem Träger besteht nicht.

§ 3 Ausschlussgründe

Ein Kind kann von der Teilnahme der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn:

  1. durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind,
  2. die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind oder
  3. ein Kind wiederholt, mindestens dreimal, zu spät von der Betreuung abgeholt wird. Die Dokumentation erfolgt durch die Betreuungskraft. Die Eltern erhalten eine Androhung des Ausschlusses bei zweimaliger verspäteter Abholung.

Über einen Ausschluss entscheidet der Träger. Ein Ausschluss gilt als Abmeldung. Die Abmeldung kann fristlos erfolgen.

§ 4 Beitragsbemessung und Beitragszahlung

(1) Die Verbandsgemeinde Wirges erhebt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes Elternbeiträge. Zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in der Betreuenden Grundschule aufgenommen wird. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(2) Die monatliche Beitragshöhe richtet sich nach dem Umfang des Betreuungsangebotes und ist unabhängig von der vom jeweiligen Kind in Anspruch genommenen Betreuungszeit.

(3) Pro Betreuungsstunde wird ein Elternbeitrag in Höhe von 0,80 € pro Schüler*in festgesetzt. Ab dem 01.08.2025 wird ein Elternbeitrag in Höhe von 1,30 € pro Schüler*in festgesetzt.

(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in der Betreuung für jeden Monat in voller Höhe, auch wenn das Kind nicht an jedem Tag im Monat die Betreuung besucht.

(5) Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien in voller Höhe zu zahlen, da die Kosten für die Betreuende Grundschule jeweils jährlich ermittelt worden sind.

(6) Eine Anpassung des Monatsbeitrages zu gegebener Zeit wird vorbehalten.

§ 5 Fälligkeit

Die Zahlung des Elternbeitrages erfolgt monatlich. Der Beitrag wird fällig am 15. Kalendertag eines jeden Monats. Er ist zum Fälligkeitstermin an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen per Bankeinzug. Hierfür ist vom Zahlungspflichtigen eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Elternbeiträge zieht die Verbandsgemeindekasse zum Fälligkeitstermin vom Konto des Zahlungspflichtigen ein. Rückbuchungskosten, z. B. bei nicht ausreichender Deckung des Kontos, gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

§ 6 Ermächtigung

Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem laufenden Betrieb im Zusammenhang stehen in einer entsprechenden Ordnung für das Betreuungsangebot zu regeln.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.

56422 Wirges, den 17.04.2024
Gezeichnet
Alexandra Marzi, Bürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.