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Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 19/2024
Amtlicher Teil
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Satzung Planungsverband „Gewerbe- und Industriepark Kießling“  vom 11.04.2024

Auf Grund des § 205 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung haben die Vertretungskörperschaften der Stadt Wirges und der Ortsgemeinde Dernbach ihren Beitritt zum

Planungsverband „Gewerbe- und Industriepark Kießling“

beschlossen. Auf Grund dieser Beschlüsse gibt sich der Planungsverband folgende Satzung:

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die in § 2 genannten Verbandsmitglieder bilden einen Planungsverband nach § 205 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung. Der Planungsverband führt die Bezeichnung „Gewerbe- und Industriepark Kießling“.

(2) Der Planungsverband hat seinen Sitz in 56422 Wirges.

(3) Der Planungsverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

§ 2

Verbandsmitglieder

Mitglieder des Verbandes sind als Träger der Bauleitplanung die Gemeinden:

  1. Stadt Wirges
  2. Ortsgemeinde Dernbach

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit des Verbandes und tragen, auch soweit unmittelbar Rechtspflichten nicht begründet sind oder werden, zur Erfüllung der Verbandsaufgaben bei.

(2) Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung an denen vom Verband zu treffenden Entscheidungen mit. Die Verbandsmitglieder haben das Recht, darüber hinaus an den Verband mit Anträgen und Anregungen heranzutreten, über die die Organe des Verbands in angemessener Frist zu entscheiden haben.

(3) In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufgabe des Verbandes von Belang sein könnten, unterrichten die Verbandsmitglieder den Verband.

§ 4

Aufgaben des Verbandes

(1) Dem Verband obliegt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet des ehemaligen Osmose-Geländes (siehe Anlage – Abb. 1).

(2) Die Rechte und Pflichten der dem Verband angehörenden Gemeinden zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgabe gehen innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Gebiets auf den Verband über.

(3) Der Verband hat die Verbandsmitglieder bei allen Maßnahmen zu beraten, die seinen Aufgabenbereich berühren.

§ 5

Verteilung der Folgekosten

(1) Das Aufbringen eventueller Folgekosten wird durch Vertrag zwischen den beteiligten Verbandsmitgliedern geregelt und kann auch mit einem Dritten geregelt werden.

(2) Die Kosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Kießling“ werden von einem Investor übernommen. Hierzu schließt der Planungsverband eine gesonderte städtebauliche Vereinbarung mit dem betreffenden Investor.

§ 6

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsvorsteher

§ 7

Die Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jeder Vertreter hat eine Stimme.

(2) In der Verbandsversammlung entsenden

  1. die Stadt Wirges  —  4 Vertreter
  2. die Ortsgemeinde Dernbach  —  4 Vertreter

(3) Die von der Gemeinde zu entsendenden Vertreter werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt. Gleichzeitig werden Stellvertreter für die von der Gemeinde zu entsendenden Vertreter gewählt, auf die im Verhinderungsfalle das Stimmrecht des jeweiligen Vertreters übertragen wird. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu bestellten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung eines Vertreters wegfallen.

(4) Für jeden Vertreter in der Verbandsversammlung ist für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6) Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung gelten die §§ 39 und 40 der Gemeindeordnung (GemO) entsprechend.

(7) Bei Ausscheiden eines Vertreters der Verbandsversammlung wählt das entsendende Verbandsmitglied einen Nachfolger.

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über:

  1. die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Vertreters
  2. die Aufnahme von Mitgliedern
  3. die Änderung der Verbandssatzung
  4. Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen gemäß § 12
  5. die Aufstellung, Ausarbeitung und Änderung des Bebauungsplanes
  6. die Feststellung, dass der Verband seine Aufgabe erfüllt hat (§ 16)

§ 9

Vorsitz und Beratung in der Verbandsversammlung

(1) Vorsitzender der Verbandsversammlung ist der Verbandsvorsteher.

(2) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt. Es gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) entsprechend.

§ 10

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Versammlung aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Planungsverbands und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Im Übrigen gilt § 68 GemO.

(3) Erklärungen, durch die der Planungsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 11

Dienstsiegel

Der Planungsverband führt als Dienstsiegel die Dienstsiegel der Stadt Wirges und der Ortsgemeinde Dernbach.

§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher erhalten ein Sitzungsgeld entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung der durch sie vertretenen Gemeinde.

§ 13

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Auf die Haushaltsführung, das Kassenwesen und die Rechnungslegung des Planungsverbandes finden die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

§ 14

Deckung des Finanzbedarfs

Von allen Ausgaben, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Planungsverbands anfallen, tragen die Stadt Wirges und die Ortsgemeinde Dernbach jeweils die Hälfte. Eine Umlage wird nicht erhoben.

§ 15

Prüfungswesen

Die Rechnungsprüfung obliegt den Rechnungsprüfungsausschüssen der Stadt Wirges sowie der Ortsgemeinde Dernbach.

§ 16

Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Planungsverbandes beginnt mit Inkrafttreten der Verbandssatzung.

(2) Der Planungsverband wird gemäß § 205 Abs. 5 BauGB aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss weggefallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung (Aufstellung eines Bebauungsplanes für das ehemalige Osmose-Gelände) erreicht ist. Ob dies der Fall ist, stellt die Verbandsversammlung fest.

(3) Über die Auflösung entscheiden die Verbandsmitglieder. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, so entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 17

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen unbeschadet der Vorschriften des BauGB im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wirges.

§ 18

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 19

Rechtsanwendung

Ergänzende Anwendung finden sinngemäß die Vorschriften des BauGB und der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 20

Salvatorische Klausel

Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass die Verbandsordnung bei Unwirksamkeit einer Bestimmung sowie bei wesentlichen Änderungen der dieser Verbandsordnung zugrundeliegenden Rechtslage dahingehend geändert wird, dass Ziel, Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit gewahrt bleiben.

Wirges, den 22.04.2024  —  Dernbach, den 25.04.2024
gez.  —  gez.
Markus Schlotter  —  Ferdinand Düber
Stadtbürgermeister  —  Ortsbürgermeister

Anlage

Abb. 1 Lage des Vorhabenbereichs des Bebauungsplans (schwarze Abgrenzung, ohne Maßstab)

Der räumliche Geltungsbereich, für welchen dem Planungsverband die Planungs- und Planvollzugskompetenz als hoheitliche Mittel in dem den Gemeinden selbst zustehenden Umfang übertragen wird, ergibt sich aus der vorstehend abgedruckten Planskizze (Anlage).

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges www.wirges.de zum Download bereit.

Hinweis auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.