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Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Satzung der Ortsgemeinde Ötzingen

zur Verschonung von Grundstücken gemäß § 13 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Ötzingen (Verschonungssatzung)

Der Ortsgemeinderat Ötzingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gemäß § 13 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Ötzingen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Verschonungsregelung

Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu den im Folgenden aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Ötzingen, erstmals in den ebenfalls genannten Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig werden:

§ 15

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.

Ötzingen, den 07. Dezember 2023
Siegel
Ansgar Ritz, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet

oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung 56422 Wirges, Bahnhofstraße 10, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ötzingen, den 07. Dezember 2023
Ansgar Ritz, Ortsbürgermeister