Der Ortsgemeinderat Ötzingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gemäß § 13 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Ötzingen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 2 KAG festgelegt, dass Grundstücke, die zu den im Folgenden aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Ötzingen, erstmals in den ebenfalls genannten Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags berücksichtigt und beitragspflichtig werden:
| Straße | Beginn der Beitragspflicht |
| 1. Im Sonnenschein | 01.01.2039 |
| 2. Waldweg (Erweiterung) für die Flurstücke Flur 22, Flurstücke 1918, 1919, 1920, 1916, 1915, 1921/2, inkl. der Eckgrundstücke, Flur 22, Flurstücke 1901/13 und 1901/19 (anteilig, gem. § 7 I ABS) | 01.01.2033 |
| 3. Amselweg inkl. des Eckgrundstückes, Flur 22, Flurstück 1910 (anteilig, gem. § 7 I ABS) | 01.01.2033 |
| 4. Heckengarten | 01.01.2033 |
| 5. Bergstraße inkl. der Eckgrundstücke, Flur 2, Flurstücke 125/4, 127/5, 135/9 und 135/13 (anteilig, gem. § 7 I ABS) | 01.01.2034 |
Diese Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung 56422 Wirges, Bahnhofstraße 10, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.