Der Ortsgemeinderat Ebernhahn hat am 25.04.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Ebernhahn vom 17.12.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
| Gebührenschuldner sind: | |
| 1. | Bei Bestattungen, die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die antragstellende Person, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen die antragstellende Person. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2001 außer Kraft.
| 1. | Grabstätten | Gebühr |
| 1.1 | Grabstätten für Erdbestattungen |
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| a) | Wahlgrab (Doppelgrab) | 610 € |
| b) | Reihengrab (Einzelgrab) | 210 € |
| c) | Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 170 € |
| 1.2 | Urnengrabstätten |
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| a) | Urnenwahlgrab | 420 € |
| b) | Urnenreihengrab | 170 € |
| c) | Urnenwahlgrab in der Urnenwand | 1.320 € |
| d) | Urnenreihengrab in der Urnenwand | 880 € |
| e) | Urnenrasenwahlgrab | 300 € |
| f) | Urnenrasenreihengrab | 240 € |
| 1.3 | Gemischte Grabstätten |
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| a) | Gebühr für eine zusätzliche Urne in einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte/Wahlgrabstätte | jeweils 80 € |
| b) | Gebühr für eine zusätzliche Urne im Urnenreihengrab der Urnenwand | 440 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten | Für jedes volle Jahr 1/40 des Betrages nach Nr. 1. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
| Gebühren für die Grabbereitung (Ausheben und Schließen der Grabstätte) | nach tatsächlichem Aufwand | |
| 3.1 | Entsorgung des Restbodens auf Wunsch | nach tatsächlichem Aufwand |
| 4. | Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen | nach tatsächlichem Aufwand |
| 5. | Trauerhallengebühr |
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| a) | Benutzung für Trauerfeier (inkl. Reinigung) | 100 € |
| b) | Kühlzellenbenutzung pro Tag | 25 € |
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet |
| oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.