Titel Logo
Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 22/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Der Ortsgemeinderat Ebernhahn hat in seiner Sitzung vom 08.05.2025 die Änderung der Entgelte für das Gemeindezentrum beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Entgeltordnung als Anlage zur Benutzungsordnung für die Rosenheckhalle das Gemeindezentrum sowie Entgelte für die Grillhütte ab 01.06.2025

1. Mietpreise

Nutzungsentgelte Inventar (für Ortsvereine und Dorfkneipe unentgeltlich)

Stehtisch rund (klein)

Stehtisch rund (groß)

Stehtisch rechteckig

Zeltgarnitur (1 Tisch, 2 Bänke)

Mobile Zapfanlage

Energiepauschale

Sitzungssaal, Proberaum, Gastroraum,

Grillhütte

2. Regelungen für ortsansässige Vereine:

Übungsstunden und Mitgliederversammlungen: Miet-, Nebenkosten- und Reinigungsfrei.

Kleinveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, Sommerfeste, Silvesterpartys:

Gymnastikraum / Sitzungssaal /

Gastronomieraum:

65,- € Kostenpauschale

f. Reinigung etc

Probensaal:

90,- € Kostenpauschale

Großveranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Wandertage, Hallenturniere, Karnevalssitzungen, Oktoberfeste:

Rosenheckhalle: Mietfrei bei Übernahme der Reinigungs- und Nebenkosten (Strom, Wasser, Gas, Sanitärbedarf etc). Die Nebenkosten werden erfasst. Eine Großveranstaltung im Jahr ist miet- und nebenkostenfrei je Verein.

Gemeindezentrum: Mietfrei bei Übernahme der Reinigungskosten und einer Nebenkosten-pauschale für Strom, Wasser, Gas, Sanitärbedarf etc in Höhe von 50,00 €.

3. Sonstige Vermietungen und Sondervereinbarungen:

Geschichtsverein Siershahn:

„Forum Historicum“ - Börse zweimal jährlich an 2 Tagen von Freitags bis Samstags;

Komplette Rosenheckhalle plus komplettes Gemeindezentrum für 1.500,- € pro Veranstaltung pauschal zzgl. Reinigungskosten.

Der Gymnastikraum bleibt am Donnerstag für die Ortsvereine frei und ist am Freitag und Samstag jeweils ab 18.00 Uhr nutzbar.

Raiffeisen-Campus:

Schulturnen in der Rosenheckhalle bis 31.12.2017: 20,- € pro Schulstunde ohne Duschen

Schulturnen in der Rosenheckhalle ab 01.01.2018: 25,- € pro Schulstunde ohne Duschen

Schulturnen in der Rosenheckhalle ab 01.03.2020: 30,- € pro Schulstunde ohne Duschen

Weitere Sonderkonditionen:

Der Ortsbürgermeister kann, im Benehmen mit den Beigeordneten, weitere Sonderkonditionen mit Mietern/Veranstaltern vereinbaren.

4. Reinigungskosten für Reinigungsfirma:

Nach besen- und müllreiner Übergabe fallen zur Nassreinigung der benutzten Räume, der Küchen, der Flurräume, der sanitären Anlagen und der Nebenräume folgende Reinigungspauschalen,

einschließlich Gestellung der Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel, an:

1. Rosenheckhalle

Gymnastikraum

65,00 €

Gymnastikraum mit Umkleiden, Duschen

95,00 €

Halle

180,00 €

Halle mit Gastroraum

245,00 €

Halle mit Umkleiden, Duschen und Gastroraum

275,00 €

Halle, Gymnastikraum und Gastroraum

305,00 €

Halle,Gymnastikraum mit Umkleide, Duschen

und Gastroraum

335,00 €

2. Gemeindezentrum:

Sitzungsraum

65,00 €

Probenraum

90,00 €

Sitzungs- und Probenraum zusammen

145,00 €

Gastronomieraum

65,00 €

3. Grillhütte

35,00 €

Bei übermäßiger Verschmutzung z.B. starke Verklebungen durch Getränke- und Speisereste, Glassplitter etc. wird der Mehraufwand mit 27,- € / Stunde in Rechnung gestellt.

Für den Fall, dass die Mieteinnahmen steuerpflichtig werden, erhöhen sich die Beträge jeweils um die gesetzliche Mehrwertsteuer, mit Ausnahme der Kaution.

Die Entgeltordnung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Thomas Schenkelberg, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.