Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.780.780 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.208.050 Euro
Jahresfehlbetrag — 427.270 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — -402.120 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 63.950 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.404.580 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -1.340.630 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.742.750 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 902.000 Euro
zusammen auf — 902.000 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 900.000 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf — 345 v. H.
- Grundsteuer B auf — 465 v. H.
- Gewerbesteuer auf — 380 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 24,00 Euro
- für den zweiten Hund — 36,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 48,00 Euro
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum | ||
| 31.12.2023 | beträgt | 7.072.624 Euro |
| Der voraussichtliche Bestand zum | ||
| 31.12.2024 | beträgt | 6.920.954 Euro |
| 31.12.2025 | beträgt | 6.493.684 Euro |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 0 Euro sind einzeln in einer Investitionsübersicht darzustellen.
| 1. | Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin und im Vertretungsfalle der/die 1. Beigeordnete werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Haushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
| 2. | Der Ortsbürgermeister/die Ortsbürgermeisterin, der/die Beigeordnete und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Ortsgemeinde Dernbach liegt. |
Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk zur Haushaltssatzung:
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Dernbach oder die Festsetzungen des Haushaltsplans einschließlich seiner Bestandteile werden keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geltend gemacht.
Der in § 2 der Haushaltssatzung 2025 der Ortsgemeinde Dernbach auf 902.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der verzinsten Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich ohne die einschränkenden Bedingungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO genehmigt.
Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 900.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird auf Grundlage der vorgelegten Liquiditätsplanung gemäß § 95 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 93 Abs. 5 S. 2 und § 105 Abs 3 GemO genehmigt.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20.06.2025 bis 01.07.2025 im Rathaus, Zimmer 308 während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:
montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie
mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
ausgenommen am:./.
Die Einsichtnahme kann nur nach einer vorherigen Terminvereinbarung per Mail an haushalt@wirges.de oder unter der Telefonnummer: 02602/689-311 erfolgen.
Nachrichtlich liegt der Haushaltsplan für die gleiche Zeitdauer im Dienstzimmer des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin in der Ortsgemeinde Dernbach während der üblichen Sprechzeiten ebenfalls öffentlich aus. Die Einsichtnahme innerhalb des vorgenannten Zeitraumes kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem/der Ortsbürgermeister/in erfolgen.
Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Ortsgemeinde Dernbach - Ortsrecht“ eingesehen werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.