Der Ortsgemeinderat Ötzingen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gemäß § 13 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Ötzingen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Satzung der Ortsgemeinde Ötzingen zur Verschonung von Grundstücken bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrsanlagen (Verschonungssatzung WKB) vom 07. Dezember 2023 wird durch folgende Verkehrsanlage erweitert:
| Straße | Beginn der Beitragspflicht |
| 6. Am Malberg (Erweiterung) für die Flurstücke Flur 2, Flurstücke 44/10, 46/8, 46/9, 46/10, 46/11, 46/12, 46/13, 46/15, 46/22 und Flur 12, Flurstück 6/8 | 01.01.2036 |
Die 1. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Ötzingen zur Verschonung von Grundstücken bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Verkehrs-anlagen (Verschonungssatzung WKB) vom 07. Dezember 2023 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung 56422 Wirges, Bahnhofstraße 10, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.