Der Ortsgemeinderat Dernbach hat am 18.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dernbach vom 09.02.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dernbach vom 14.03.2024 wird wie folgt geändert:
1. 1. Grabstätten wird in Punkt 1.2. Urnengrabstätten wie folgt ergänzt:
| e) | Urnenrasenreihengrabstätte im Friedgarten inkl. Namensschild | 850 € |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.