Der Ortsgemeinderat Dernbach hat am 18.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 und 6a Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dernbach vom 09.02.2021 wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 2 wird wie folg neu gefasst:
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
2. § 15 enthält folgende Fassung:
(1) Urnenrasenreihengrabstätten
Urnenrasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person schriftlich zugeteilt werden.
(2) Urnenrasenreihengrabstätten im Friedgarten
Urnenrasengrabstätten im Friedgarten sind teilanonyme Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person schriftlich zugeteilt werden.
(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an den Grabstätten nach Abs. 1 und 2 ist nicht möglich.
3. § 19 enthält folgende Fassung:
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften haben in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen zu entsprechen:
a) Urnenrasenreihengrabstätten
Urnenrasenreihengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine einheitliche bodenbündig eingelassene Namenstafel aus Naturstein mit einer Größe von 40 x 40 cm zugelassen. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Namenstafel und deren Verlegung werden von der verantwortlichen Person in Auftrag gegeben. Abgestellter Grabschmuck sowie Schnittblumen, Pflanzschalen und Grablichter o.ä. sind unzulässig und gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
b) Urnenrasenreihengrabstätten im Friedgarten
Urnenrasenreihengrabstätten im Friedgarten erhalten keine Grabeinfassung. Die Stelle selbst wird nicht gekennzeichnet. Es wird lediglich an dem jeweiligen Grabfeld vom Friedhofsträger eine Stele aufgestellt, an dem die Namen aller in diesem Grabfeld Bestattenden mit einer Namensplatte befestigt werden. Die Namensplatte beinhaltet den Namen, Vornamen, sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen. Die Namensplatte wird vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben und befestigt. Grabschmuck oder sonstige Gegenstände der Trauernden sind an der Grabstelle selbst nicht gestattet und können ausschließlich an der dafür vorgesehenen Gedenkstätte niedergelegt werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.