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Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 28/2025
Amtlicher Teil
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Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuschüssen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Milderung der Klimafolgen in der Ortsgemeinde Staudt

(„Förderrichtlinie Energieeffizienz und Klimafolgenanpassung“)

zuletzt geändert durch Beschluss des Ortsgemeinderates von Staudt am 26.06.2025

1. Förderzweck

1.1

Die Ortsgemeinde Staudt hat ein Integriertes Energetisches Quartierskonzept erstellen lassen (IEQ). Auf der Grundlage dieses IEQ hat sich die Ortsgemeinde Staudt zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch im Gemeindegebiet zu senken. Dies dient der Ressourcenschonung und entlastet die Umwelt durch die Verringerung klimaschädlicher Emissionen. Für den Bürger soll durch dieses lokale Förderprogramm ein zusätzlicher Anreiz für die Inanspruchnahme von Energieberatungen und daraufhin weitergehenden Maßnahmen der Energieeinsparung geschaffen werden.

Ebenso werden die Bürger ermutigt, sich im eigenen Wohnumfeld mit Maßnahmen zur Anpassung an den Klimafolgen zu beteiligen. So können z. B. mit freiwilligen Dachbegrünungen Folgen der Klimaerwärmung abgemildert werden.

Die Ortsgemeinde Staudt fördert auf Antrag im Rahmen der freien Selbstverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) sowie nach Maßgabe des gemeindlichen Haushalts Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs in der Ortsgemeinde Staudt durch Gewährung von Zuschüssen.

1.2

Auf die Förderung besteht auch bei Einhaltung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.

1.3

Neben der Förderung nach dieser Förderrichtlinie dürfen andere Förderangebote des Bundes oder des Landes für den denselben Fördergegenstand in Anspruch genommen werden. Eine Kombination mit Förderangeboten anderer Förderträger ist sogar ausdrücklich erwünscht und bei der Antragstellung anzugeben.

2. Gegenstand der Förderung

2.1

Die Ortsgemeinde Staudt unterstützt ihre Einwohner für die Inanspruchnahme einer Energieberatung (Energie-Check), welche durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder vergleichbar gefördert wird. Der in den Honorarrechnungen enthaltene Eigenanteil des „Energie-Checks“ wird von der Ortsgemeinde Staudt bis zu 30,- € pro Gebäude erstattet. Gefördert werden nur Wohngebäude oder Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden innerhalb der Gemarkung von Staudt.

2.2

Nach erfolgter Energieberatung (vgl. 2.1) können folgende Maßnahmen gefördert werden:

2.2.1

Installation einer Photovoltaikanlage zur Selbstnutzung des erzeugten Stroms. Die Anlage soll lediglich für den Strombedarf des zu versorgenden Haushalts bemessen sein und diesen nur unwesentlich überschreiten dürfen. Eine Kombination mit Speicherbatterien ist möglich und auch erwünscht. Photovoltaikanlagen, welche über den Eigenverbrauch hinaus vergütungsfähigen Strom durch Einspeisung ins öffentliche Netz erzeugen können, sind nicht förderfähig.

2.2.2

Speicherbatterien für den selbst erzeugten Strom zum Zweck des Eigenverbrauchs.

2.2.3

Wärmepumpenanlagen, die an ein wasserführendes Heizungsnetz angeschlossen werden.

2.2.3.1

Die Installation einer Photovoltaikanlage nach 2.2.1 und der Einbau eines Batteriespeichers nach Nr. 2.2.2 sowie die Errichtung einer Wärmepumpenanlage nach Nr. 2.2.3 der Förderrichtlinie ist nur bei Bestandsgebäuden (älter als 5 Jahre nach Erstbezug) förderfähig.

2.2.4

Dämmung von Bestandsgebäuden durch ein Fachunternehmen. In den Fällen, in denen die Dämmungsarbeiten durch Eigenleistung erbracht werden, ist nach Abschluss eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung durch ein Fachunternehmen, einen Architekten oder sonstigen Sachverständigen vorzulegen.

2.2.5

Austausch von Fensterelementen, Fenstertürenelementen und Haustürelementen, wenn die Vorgaben der ENEV für Bestandsgebäude zum Förderzeitpunkt übertroffen werden. In den Fällen, in denen Eigenleistung erbracht wird, ist eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung durch ein Fachunternehmen, einen Architekten oder sonstigen Sachverständigen vorzulegen. Der bloße Austausch von Fensterscheiben ist nicht förderfähig, außer bei Gebäuden, die dem Denkmalschutz unterliegen.

2.2.6

Austausch des bestehenden Wärmeerzeugersystems (Heizung) gegen ein neues (Primärenergiequelle). Wärmeerzeugersysteme mit fossilen Brennstoffen (z.B. Öl-Heizungen) sind nicht förderfähig. Die fachgerechte Entsorgung von Anlagenteilen z.B. Nachtspeicheröfen, Öltanks, usw. ist auf Anforderung nachzuweisen.

2.2.7

Holzvergaser-, Hackschnitzel- und Pellet-Heizkessel als Primärenergiequelle.

2.2.8

Ersatz von Heizungsumwälzpumpen gegen hocheffiziente, die zum Zeitpunkt der Beschaffung das bestmögliche Energielabel tragen sowie der hydraulische Abgleich bestehender Heizungsanlagen.

2.2.9

Thermische Solaranlagen für die Brauchwasseraufbereitung und/oder zur Heizungsunterstützung.

2.3

Die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 - 2.2.9 sind nach Maßgabe anerkannter Regeln der Technik und der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) auszuführen. Bei Austausch eines Wärmeerzeugersystems sowie Änderungen an der Feuerungsanlage ist die Ausführung nach Maßgabe anerkannter Regeln der Technik durch den Fachunternehmer zu bestätigen (Unternehmensbescheinigung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO).

2.4

Ohne zuvor erfolgter Energieberatung (vgl. 2.1) gefördert werden kann

2.4.1

der Austausch folgender Elektrogeräte, wenn die neu erworbenen Elektrogeräte das zum Zeitpunkt der Beschaffung bestmögliche Energielabel nach Marktlage tragen (Energieverbrauchskennzeichnung der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt 1. März 2021 mit einer Energieeffizienzskala von A - G gemäß Verordnung (EU) 2017/1369).

- Kühlschrank

- Gefrierschrank/Gefriertruhe/Kombinationsgerät

- Waschmaschine

- Wäschetrockner/Wasch-Trocken-Kombination

- Geschirrspüler

- Elektroherd

2.4.2

der Neubau eines selbstgenutzten Wohngebäudes, das nach Vorgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die technischen Mindestvoraussetzungen für ein Passivhaus erfüllt.

2.4.3

die fachgerechte Ausführung einer Dachbegrünung nach den FLL-Richtlinien (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.), sowohl die intensive als auch extensive Dachbegrünung, soweit hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. Festsetzung eines Bebauungsplans). Die Bauherrin oder der Bauherr tragen dabei die Verantwortung, dass die Einhaltung der statischen Verhältnisse gewahrt bleibt. Sie verpflichten sich im Förderzeitraum zur fachgerechten Pflege nach den FLL-Richtlinien.

3. Antragsberechtigter Personenkreis

3.1

Antragsberechtigt für die Förderung nach Nr. 2.1 und 2.4.3 sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der dinglich Nutzungsberechtigte (z. B. Nießbrauch, Wohnrecht).

3.2

Antragsberechtigt für die Förderung nach Nr. 2.2.1 bis 2.2.9 sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der dinglich Nutzungsberechtigte.

3.3

Antragsberechtigt für die Förderung nach Nr. 2.4.1 sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der dinglich Nutzungsberechtigte sowie auch Mieter für den selbst genutzten Wohnraum (eigener Haushalt).

3.4

Antragsberechtigt für die Förderung nach Nr. 2.4.2 sind die Eigentümerin oder der Eigentümer von Grundstücken innerhalb der Gemarkung Staudt, auf denen ein Passivhaus errichtet werden soll. Ein Passivhaus ist ein Gebäude, in welchem die thermische Behaglichkeit (ISO 7730) allein durch Nachheizen oder Nachkühlen des Frischluftvolumenstroms, der für ausreichende Luftqualität (DIN 1946) erforderlich ist, gewährleistet werden kann - ohne dazu zusätzlich Umluft zu verwenden.

3.5

Wohnraum in einem Mietverhältnis ist nur bei Austausch von Elektrogeräten gemäß Nr. 2.4.1 förderfähig.

4. Fördervoraussetzungen

4.1

Der Förderzeitraum beträgt zehn Jahre ab dem Datum der Förderentscheidung.

Während diesem Zeitraum sind die geförderten Anlagen und Gebäude dem Förderzweck entsprechend zu benutzen bzw. zu erhalten.

4.2

Die Maßnahmen nach Nr. 2.2 bis 2.3.9 sind nur förderfähig, wenn die oder der Antragsteller einen „Energie-Check“ durch eine Person durchführen lässt, die die Befähigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 21 Energieeinsparverordnung (ENEV) hat [z. B. Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz oder gelistete Energieeffizienz-Experten bei der Deutschen Energie Agentur (DENA)].

Bei Neubauten tritt an die Stelle des „Energie-Checks“ der Energieeinsparnachweis nach der Energieeinsparverordnung (ENEV) mit mindestens der Effizienzhaus-Stufe 55 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

4.3

Im Förderzeitraum wird die Anschaffung eines Elektrogerätes gemäß Nr. 2.2 pro Haushalt nur einmal gefördert. Das bedeutet, dass pro Haushalt alle 10 Jahre jeweils nur ein Kühlschrank, eine Gefriertruhe, eine Waschmaschine, usw. gefördert werden kann.

4.4

Es werden nur Maßnahmen oder Anschaffungen gefördert, die vor Erlass einer Förderentscheidung nach dieser Richtlinie noch nicht begonnen oder erworben worden sind. Ein erteilter Auftrag zählt bereits als Maßnahmenbeginn. Die Ausnahme gemäß Nr. 6.2 bleibt hiervon unberührt.

5. Art und Höhe der Zuschussförderung

5.1

Die Neuinstallation einer Photovoltaikanlage nach Nr. 2.2.1 wird einmalig mit 100,- € pro kWp Leistung gefördert. Der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt 1.000,- € pro Anlage.

5.2

Die Installation eines Batteriespeichers nach Nr. 2.2.2 wird einmalig mit 100,- € pro KWh nutzbare Batteriekapazität gefördert, höchstens jedoch 1.000,- €.

5.3

Die Errichtung einer Wärmepumpenanlage nach Nr. 2.2.3 wird einmalig mit 10 % der Gesamtkosten bezuschusst, höchstens jedoch mit einem Betrag von 1.000,- €.

5.4.

Für Dämmmaßnahmen nach Nr. 2.2.4 werden folgende Zuschüsse gewährt:

5.4.1

Für die Fassadendämmung von Wohngebäuden oder überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden wird ein einmaliger Zuschuss von 30 % der Materialkosten, höchstens jedoch 2.500,- € gewährt.

5.4.2

Für die Dachdämmung von Wohngebäuden oder überwiegend zum Wohnen genutzten Gebäuden wird ein einmaliger Zuschuss von 30 % der Materialkosten, höchstens jedoch 2.500,- € gewährt.

5.4.3

Für die Dämmung der Kellerdecke, sonstiger Decken unter oder über beheizten Wohnräumen oder der obersten Geschossdecke wird ein einmaliger Zuschuss von 30 % der Materialkosten gewährt, höchstens jedoch 500,- €.

5.4.4

Der Höchstbetrag für alle Dämmmaßnahmen zusammen beträgt 2.500,- €.

5.5

Für den Austausch von Fenster- und Fenstertürenelementen nach Nr. 2.2.5 wird ein Zuschuss von 200,- € pro m² Fensterfläche gewährt. Für Haustüren und Nebeneingangstüren beträgt der Zuschuss 500,- € pro Element. Der Höchstbetrag dieser Maßnahmen beträgt insgesamt 2.500,- €.

5.6

Anlagen und Bauteile nach Nr. 2.2.6 bis 2.2.7 werden einmalig mit 30 % der Gesamtkosten bezuschusst, höchstens jedoch mit einem Betrag von jeweils 1.500,- € pro Maßnahme.

5.7

Der Austausch der Heizungsumwälzpumpen nach Nr. 2.2.8 wird mit 100,- € pro Gerät und Förderobjekt bezuschusst. Ergänzend wird für den hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage einmalig ein Zuschuss von 200,- € pro Förderobjekt gewährt.

5.8

Die Installation einer thermischen Solaranlage nach Nr. 2.2.9 wird einmalig mit 200,- € pro m² Solarfläche und 300,- € bei Heizungsunterstützung gefördert. Der Höchstbetrag des Zuschusses beträgt 1.500,- € pro Anlage.

5.9

Der Austausch eines Elektrogerätes gegen ein neues energiesparendes Elektrogerät nach Nr. 2.4.1 wird einmalig mit 100,- € pro Gerät und Haushalt gefördert.

5.10

Der Neubau eines Passivhauses nach Nr. 2.4.2 wird mit einem einmaligen Zuschuss von 5.000,- € gefördert.

5.11

Die fachgerechte Ausführung einer Dachbegrünung wird mit 20,- € / m² und einem Höchstbetrag von 1.000,- € gefördert.

5.12

Die Gesamtförderung pro Antragsteller ist im Förderzeitraum auf insgesamt 5.000,- € begrenzt. Jeder Fördergegenstand kann nur einmal im Förderzeitraum gefördert werden.

5.13

Die nach dieser Förderrichtlinie ermittelten Fördersummen werden pro Fördergegenstand auf volle 10,- € aufgerundet.

6. Antragstellung und Bewilligung

6.1

Alle Anträge nach dieser Förderrichtlinie sind bei der zuständigen Förderstelle der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges in Schriftform (original unterzeichnet) einzureichen. Eine Beratung vor Antragstellung durch die zuständige Förderstelle wird empfohlen. Sofern nur die Kostenerstattung des Eigenanteils für den „Energie-Check“ beantragt wird, kann der Antrag auch formlos gestellt werden. In den übrigen Fällen hat die Antragstellung gemäß Formblatt zu erfolgen und ist vor Maßnahmenumsetzung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges einzureichen. Dem Antrag sind u. a. Kostenvoranschläge oder die Kostenaufstellung eines Architekten für die geplanten Maßnahmen beizufügen. Mit den Fördermaßnahmen darf erst nach Bekanntgabe der Förderbestätigung begonnen werden. Ein erteilter Auftrag zählt bereits als Maßnahmenbeginn. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsfälle nach Nr. 6.2.

6.2

In dringenden Fällen (z. B. Totalausfall der Heizung im Winter, die eine umgehende Ersatzbeschaffung eines Wärmeerzeugersystems erfordert), kann auf formlosen Antrag (E-Mail) ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zugelassen werden. Die Dringlichkeit ist darzulegen bzw. hinreichend zu begründen. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn ist nur nach erteilter Freigabe durch die Förderstelle förderunschädlich.

6.3

Die Ortsgemeinde Staudt erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderbestätigung über die Kostenerstattung gemäß Nr. 2.1 und über die maximale Höhe der Zuschüsse gemäß Nr. 2.2 ff..

Die Beratung in Förderangelegenheiten, die Bearbeitung der Förderanträge sowie die Auszahlung der Fördermittel nach dieser Förderrichtlinie erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Wirges, Fachbereich 3, Bahnhofstraße 10, 56422 Wirges, im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Staudt.

6.4

Mit den geförderten Maßnahmen ist nach Bekanntgabe der Förderbestätigung unverzüglich zu beginnen (Bestellung, Auftragserteilung). Sie sind innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum der Förderbestätigung abzuschließen (Ausführungszeitraum). Auf begründeten Antrag vor Ablauf des regelmäßigen Ausführungszeitraums kann die Frist zur Ausführung um bis zu 6 Monate verlängert werden.

6.5

Innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der geförderten Maßnahmen ist der Nachweis über die Erfüllung des Förderzwecks vorzulegen (Rechnungsbelege, Unternehmensbescheinigung, etc.) bzw. sind die gewährten Fördermittel gemäß Formblatt „Mittelabruf“ abzurufen.

6.6

In Einzelfällen ist den Vertreterinnen und Vertreter der Ortsgemeinde Staudt und der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges die Inaugenscheinnahme der geförderten Maßnahmen zu gestatten. Auf Anforderung können zum Mittelabruf nachweisende Fotos verlangt werden.

6.7

Sofern durch die in einem Haushaltsjahr beim Fördergeber gestellten, förderfähigen Anträge, die Fördersumme der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, bestimmt sich die Mittelvergabe der gestellten Anträge nach Antragseingang und Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

7. Auszahlung der Fördermittel

7.1

Nur der Eigenanteil für einen „Energie-Check“ nach Nr. 2.1 allein kann formlos und auf Nachweis (Honorarrechnung zum Beratungsvertrag) erstattet werden.

7.2

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage des Formulars „Mittelabruf“ in Schriftform (original unterzeichnet) mit beizufügender Rechnungsbelege bzw. Schlussrechnung in Kopie auf ein inländisches Konto des/der Antragsteller/s. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Die in der Förderbestätigung gewährten Zuschüsse werden nach Mittelabruf gekürzt, wenn nach Rechnungslegung vom Förderzweck abgewichen wird bzw. die zugesagten Förderbeträge nach dem Ausführungsergebnis unterschritten werden.

7.3

Falls durch die Antragstellungen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten werden, erfolgt die Auszahlung der Zuschüsse nach Reihenfolge des Antragseingangs und Antragsvollständigkeit ab dem folgenden Haushaltsjahr.

8. Datenschutz

Die Interessen der Antragsteller am Schutz persönlicher Daten werden von der Ortsgemeinde Staudt und der in ihrem Namen und Auftrag handelnden Verbandsgemeindeverwaltung Wirges gewahrt. Daten über beantragte Vorhaben können in anonymisierter Form für die Öffentlichkeit verwendet werden.

Die Ortsgemeinde Staudt ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke nutzen zu können. Hinweise zum Datenschutz befinden sich auch auf der Internetseite

https://www.wirges.de/gemeinden/staudt/foerderrichtlinie-energieeffizienz/.

9. Schlussbestimmungen

9.1

Unterlagen für die Beantragung und Abruf von Fördermitteln stehen auf der Internetseite

https://www.wirges.de/gemeinden/staudt/foerderrichtlinie-energieeffizienz/

zum Download bereit.

9.2

Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

9.3

Eine gewährte Förderung kann gemäß der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen werden, insbesondere wenn

- im Antragsverfahren unwahre Angaben gemacht worden sind

- im Förderzeitraum der Förderzweck entfallen ist oder

- gegen die Förderbestimmungen dieser Förderrichtlinie verstoßen worden ist.

9.4

Erstattungsfähige Umsatzsteuer zählt nicht zu den förderfähigen Kosten.

9.5

In begründeten Einzelfällen kann von dieser Förderrichtlinie abgewichen werden. Hierüber entscheidet der Ortsgemeinderat von Staudt.

9.6

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

9.7

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist jeweils bis zum 31.12. eines jeden Jahres befristet. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern der Ortsgemeinderat von Staudt keinen anderslautenden Beschluss gefasst hat.

Ihr Ansprechpartner für Auskünfte und Entgegennahme von Förderanträgen:

Herr Jörg Vesper

Verbandsgemeindeverwaltung Wirges

Tel.: 02602-689-132

FB3 - Bauen, Klimaschutz & Immobilien -

Fax: 02602-689-8234

Bahnhofstraße 10

E-Mail: j.vesper@wirges.de

56422 Wirges

Internet: www.wirges.de

Staudt, den 26.06.2025
Sven Normann, Ortsbürgermeister