Der Ortsgemeinderat Helferskirchen hat am 15.05.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 30 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Helferskirchen vom 27.10.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen, die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die antragstellende Person, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen die antragstellende Person. |
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| (2) | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2001 außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung |
| oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet |
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| 1. | Grabstätten | Gebühr |
| 1.1 | Grabstätten für Erdbestattungen | |
| a) | Wahlgrab (Doppelgrab) | 1.260 € |
| b) | Reihengrab (Einzelgrab) | 400 € |
| c) | Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | 270 € |
| d) | Reihengrab mit besonderer Größe/ Ausrichtung | 670 € |
| 1.2 | Urnengrabstätten | |
| a) | Urnenwahlgrab | 560 € |
| b) | Urnenreihengrab | 230 € |
| c) | Anonyme Urnenreihengrabstätte | 570 € |
| Urnenrasenreihengrab | 450 € | |
| 1.3 | Gemischte Grabstätten | |
| a) | Gebühr für eine zusätzliche Urne in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte | 100 € |
| 1.4 | Sonstige Gebühren | |
| a) | Gebühr für eine zusätzliche Urne in einer Wahlgrabstätte | 100 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten | Für jedes volle Jahr 1/40 des Betrages nach Nr. 1. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. |
| Gebühren für die Grabbereitung (Ausheben und Schließen der Grabstätte) | Erdgrab — 900 € Kindergrab — 300 € Urnengrab — 255 € | |
| 4. | Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen | nach tatsächlichem Aufwand |
| 5. | Trauerhallengebühr |
|
| a) | Benutzung für Trauerfeier (inkl. Reinigung) | 207 € |
| b) | Benutzung zur Aufbewahrung Sarg bis 5 Tage, Urne bis zu 10 Tagen | 50 € |
| ba) | jeder weitere Tag (Aufbewahrung) | 10 € |