vom 26.08.2024
Der Stadtrat Wirges hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Zur Förderung der kommunalen Integrationspolitik richtet die Stadt Wirges einen Beirat für Migration und Integration ein.
(2) Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Stadt Wirges wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen Integrationsprozesses.
(3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Stadt kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind.
(4) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Stadtbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die/der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer ihrer/seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Stadtrats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Stadtrates. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Stadtbürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(5) Für das Verfahren im Beirat für Migration und Integration gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.
(6) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die den Aufgabenbereich des Beirates für Migration und Integration in besonderer Weise betreffen, soll der Beirat rechtzeitig informiert und gehört werden.
(7) Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird.
(8) Die Gemeindeverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.
(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt sieben; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirats für Migration und Integration unterschritten, weil weniger Personen gewählt oder Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.
(3) Die gewählten Mitglieder des Beirats werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirats für Migration und Integration. Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
(1) Die Mitglieder des Beirats für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Beirats für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(2) Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.
(1) Wahlleiter ist der Stadtbürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten beauftragen.
(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Wahlleiter bestellt für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.
(1) Die Wahl findet grundsätzlich als Urnenwahl (mit der Möglichkeit zur Beantragung von Wahlschein/Briefwahlunterlagen) statt, sofern nicht der Wahlausschuss spätestens bis zum 41. Tag vor Wahl etwas anderes beschließt. In diesem Fall ist die Entscheidung spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats, findet die Wahl nicht statt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.
Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, müssen die Wahlbriefe bis spätestens 15 Uhr am Wahltag bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangen sein. Findet die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl statt, wird die Wahlhandlung im örtlichen Wahllokal am Wahltag in der Zeit von 10 - 16 Uhr durchgeführt.
(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Bewerbern bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration nach dem Muster der Anlage 1 einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 2, 2a und 2b, gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und der Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.
(3) § 16 Abs. 2 bis 5 KWG findet keine Anwendung.
(4) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation. § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Wahlgebiet ist die Stadt Wirges.
(2) Der Wahlleiter bildet in gebotenem Umfang Stimmbezirke.
(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Wahlgebiet die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis, alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
| a) | als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes |
| b) | durch Geburt nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler bzw. Familienangehöriger eines Spätaussiedlers nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist |
| c) | durch Einbürgerung, oder |
| d) | durch Geburt nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (abhängig von der Länge des rechtmäßigen Aufenthalts und des unbefristeten Aufenthaltsrechts eines Elternteils) |
soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.
Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte nach dem Muster der Anlage 3 Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.
(4) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag; eines Antrages hierzu bedarf es nicht. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.
(5) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.
(1) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen. Wird die Wahl nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, erfolgt eine Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und die Stimmabgabe.
(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils mindestens des Namens und des Vornamens des Bewerbers, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.
(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.
(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.
(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.
(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.
(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäße Anwendung.
Die Satzung tritt am 26.08.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Datenschutzinformationen zur Zustimmungserklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zur Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Wirges
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
| 1. | Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Stadt Wirges über den Beirat für Migration und Integration vom 26.08.2024 (nachfolgend: Satzung) nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 9 und 13 der Satzung. Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Wahlausschuss zur Wahl des Beirates für Migration und Integration zugelassenen Wahlvorschläge nach § 9 Abs. 4 der Satzung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 der Satzung verarbeitet. Für den Fall, dass Sie gewählt werden und die Wahl annehmen, werden Ihre personenbezogenen Daten ferner für die vom Wahlleiter der Wahl des Beirates für Migration und Integration veröffentlichte Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl nach §§ 12 Abs. 5 und 13 der Satzung i. V. m § 47 KWG in Verbindung mit § 65 KWO verarbeitet. |
| 2. | Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. |
| 3. | Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der den Wahlvorschlag einreichende Wahlberechtigte oder die den Wahlvorschlag einreichende Organisation |
| …………………………………………………………….……………………… ................................................................................................................... |
| Nach Einreichung des Wahlvorschlags bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder dem Wahlleiter ist der Wahlleiter für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich. |
| 4. | Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss für die Wahl des Beirates für Migration und Integration der Stadt Wirges. Im Falle von Wahleinsprüchen können auch die Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung), zuständige Gerichte und Strafverfolgungsbehörden Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Die personenbezogenen Daten in den vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht (§ 9 Abs. 4 der Satzung). |
| 5. | Die Frist für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten bestimmt sich nach § 13 der Satzung i. V. m § 91 Abs. 1 KWO. Zustimmungserklärungen sind Wahlunterlagen, die sechs Monate nach der Wahl vernichtet werden können. Ist Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden, so sind die Wahlunterlagen bis zum Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens zu verwahren. |
| 6. | Nach Artikel 15 DSGVO können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen. |
| 7. | Nach Artikel 16 DSGVO können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der § 13 der Satzung i. V. m §§ 23 und 23 a KWG verlangen. Durch die Berichtigung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. |
| 8. | Nach Artikel 17 DSGVO können Sie von den Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dieses Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten ist unter den Voraussetzungen des Artikels 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen. Sofern Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, können Sie ferner die Löschung nur unter der Voraussetzung verlangen, dass die Speicherfrist gemäß § 13 der Satzung i. V. m § 91 Abs. 1 KWO abgelaufen ist. Durch die Löschung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. |
| 9. | Nach Artikel 18 DSGVO können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der § 13 der Satzung i. V. m §§ 23 und 23 a KWG verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen. |
| 10. | Beschwerden können Sie an den Landesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (Postanschrift: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz; E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de) und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten. |