Der Ortsgemeinderat Bannberscheid hat am 29.08.2024 aufgrund
| a) | der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), |
| b) | der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und |
| c) | der § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenbeamter (KomAEVO) |
die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Bannberscheid erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse “http://www.wirges.de”.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Dieser Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgenden Ausschuss:
1. Rechnungsprüfungsausschuss
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat drei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
(3) Der Ortsgemeinderat kann per Beschluss gem. § 44 Abs. 2 GemO bei Bedarf für bestimmte Angelegenheiten weitere Ausschüsse bilden und dabei die Bezeichnung, Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger entsprechend der Vorgaben der GemO bilden.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Ortsgemeinderat einen federführenden Ausschuss.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Ortsgemeinderates. |
| 2. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. |
| 3. | Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO (Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit. |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 5. | Vergabe von Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € netto eigenständig sowie bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € netto im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten, sofern die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Über die erfolgte Auftragsvergabe ist der Ortsgemeinderat in der nächsten Sitzung zu unterrichten. |
| 6. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 1.000 € netto eigenständig sowie bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € netto im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten. Über die erfolgte Verfügung von Gemeindevermögen ist der Ortsgemeinderat in der nächsten Sitzung zu unterrichten. |
(1) Die Ortsgemeinde Bannberscheid hat bis zu zwei Ortsbeigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Bannberscheid werden keine Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10 €.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend der Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10 €. Nimmt das Ratsmitglied an der digitalen Gremienarbeit teil und erhält die Sitzungseinladungen, -unterlagen und Protokolle rein digital, wird das Sitzungsgeld nach Satz 1 um 5 € erhöht.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde Bannberscheid erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(4) Der Vorsitzende und das juristische Mitglied des Umlegungsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Umlegungsausschusses als Aufwandsentschädigung 10,20 € je angefangene Stunde zuzüglich einer Fahrkostenerstattung gemäß den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Die übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Umlegungsausschusses Aufwandsentschädigungen entsprechend § 7 Abs. 1 bis 3.
(1) Die dem Ortsbürgermeister zustehende Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung (KomAEVO) wird um 0 % erhöht.
(2) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde Bannberscheid getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er ein Sechzigstel der Aufwandsentschädigung nach Satz 2, mindestens 11,20 € gemäß § 13 Abs. 4 der Kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Sechzigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 11,20 € gem. § 13 Abs. 4 der Kommunalen Aufwandsentschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 €. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld wird in Höhe des am Wahl- oder Abstimmungstag gültigen Pauschalbetrages nach § 8 Abs. 3 der Landeswahlordnung (z.Zt. 25,00 €) je Wahl- oder Abstimmungstag sowie zusätzlichen Auszähltag gewährt. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen oder Abstimmungen gleichzeitig statt, wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
Ausgefertigt:
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.