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Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 42/2024
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Helferskirchen vom 26.09.2024

Der Ortsgemeinderat Helferskirchen hat am 04.09.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), der § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenbeamter (KomAEVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderungen

(1) In § 2 Abs. 1 Ziffer 1 wird der „Bau- und Finanzausschuss“ umbenannt in „Bau, Finanz- und Umweltausschuss“.

(2) § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Der Bau, Finanz- und Umweltausschuss hat acht Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die übrigen Ausschüsse haben sechs Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird „Bau- und Finanzausschuss“ durch „Bau, Finanz- und Umweltausschuss“ ersetzt.

(4) § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(5) § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(6) § 9a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.

(7) § 9a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Je Sitzung einschließlich Fertigung der Sitzungsniederschrift wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € gezahlt.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

56244 Helferskirchen, 26.09.2024
Ausgefertigt
Anette Marciniak-Mielke, Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.