Der Ortsgemeinderat Helferskirchen hat am 04.09.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), der § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenbeamter (KomAEVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) In § 2 Abs. 1 Ziffer 1 wird der „Bau- und Finanzausschuss“ umbenannt in „Bau, Finanz- und Umweltausschuss“.
(2) § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(3) In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird „Bau- und Finanzausschuss“ durch „Bau, Finanz- und Umweltausschuss“ ersetzt.
(4) § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.
(5) § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.
(6) § 9a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €.
(7) § 9a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Je Sitzung einschließlich Fertigung der Sitzungsniederschrift wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € gezahlt.
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.