Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | veränderte um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 16.164.422 | 1.192.243 | 17.356.665 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 16.139.429 | 1.194.140 | 17.333.569 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 24.993 | -1.897 | 23.096 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 747.753 | -1.897 | 745.856 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.607.300 | -1.024.500 | 582.800 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.290.800 | -903.436 | 2.387.364 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.683.500 | -121.064 | -1.804.564 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 935.747 | 122.961 | 1.058.708 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 1.076.147 Euro auf | 478.000 Euro |
| Zusammen | von bisher | 1.076.147 Euro auf | 478.000 Euro |
Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der bisherigen Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.
Die bisherigen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden nicht geändert.
(Verbandsgemeindeumlage, Sonderumlage)
| 1. | Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine allgemeine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz ist einheitlich für alle Umlagegrundlagen auf 31,0 v.H. festgesetzt und wird nicht geändert. Zusätzlich wird für die Übernahme der voraussichtlichen ungedeckten Kosten der Sozialhilfe- und der Grundsicherungsleistungen des Jahres 2024 für das Haushaltsjahr 2024 eine besondere Verbandsgemeindeumlage erhoben. Der Umlagesatz ist einheitlich für alle Umlagegrundlagen auf 1,091219522 v.H. festgesetzt und wird ebenfalls nicht geändert. |
| 2. | Die gemäß § 32 Abs. 2 LFAG festgesetzte Sonderumlage zur Deckung der Allgemeinkosten der Waldarbeiter nach dem Anteil der Waldfläche als Maßstab von den Ortsgemeinden wird nicht geändert. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 29.760.697 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 29.425.805 Euro und zum 31.12.2024 voraussichtlich 29.448.901 Euro.
Die bisherigen erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen werden nicht geändert.
Die bisherige Wertgrenze für Investitionen wird nicht verändert.
Die bisherige bewilligte Altersteilzeit wird nicht geändert.
| 1. | Die Bürgermeisterin und im Vertretungsfalle die Beigeordneten werden jeweils ermächtigt, über Kreditaufnahmen nach dieser Nachtragshaushaltssatzung zu entscheiden. Eine Einzelbeschlussfassung wird nicht vorbehalten. |
| 2. | Die Bürgermeisterin, die Beigeordneten und die Bediensteten können bei der Ausübung öffentlicher Ehrenämter im Sinne des § 2 NebVO dienstliche Einrichtungen unentgeltlich nutzen, sofern die Ausübung des Ehrenamtes im Interesse der Verbandsgemeinde Wirges liegt. |
Genehmigung/Unbedenklichkeitsvermerk zur Nachtragshaushaltssatzung:
Der in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung auf 478.000 € neu festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen wird gemäß §§ 98, 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Einzelgenehmigung gem. § 103 Abs. 4 GemO behalten wir uns nicht vor.
Weitere genehmigungspflichtige Festsetzungen der Basishaushaltssatzung 2024 werden durch die 1. Nachtragshaushaltssatzung nicht geändert.
Gegen die nicht genehmigungspflichtigen Bestimmungen der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 oder die Festsetzungen des 1. Nachtragshaushaltsplans der Verbandsgemeinde Wirges einschließlich seiner Bestandteile werden keine kommunalaufsichtlichen Bedenken geltend gemacht.
Hinweis:
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 18. Oktober 2024 bis 29. Oktober 2024 im Rathaus der Verbandsgemeinde Wirges, Bahnhofstraße 10, Zimmer 307, während der nachfolgenden Dienstzeiten öffentlich aus:
Montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
ausgenommen am:
Ebenfalls kann der Haushaltsplan auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges (www.wirges.de) unter der Rubrik „Verbandsgemeinde - Ortsrecht“ eingesehen werden.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.