Der Stadtrat Wirges hat in seiner Sitzung vom 12.01.2024 die Änderung der Benutzungsordnung sowie die Anpassung der Mietpreise für das Bürgerhaus Wirges beschlossen, die hiermit bekannt gemacht werden:
Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Stadt Wirges vom 12.01.2024
(1) Das Bürgerhaus ist eine öffentliche Einrichtung im Eigentum der Stadt Wirges und dient dem kulturellen und gesellschaftlichen Leben der Stadt Wirges und steht im Sinne des § 14 Gemeindeordnung allen Einwohnern der Stadt Wirges zur Verfügung. Art und Umfang regelt die Benutzungsordnung.
(2) Das Bürgerhaus wird insbesondere und vorrangig für Veranstaltungen der Stadt Wirges genutzt. Darüber hinaus kann es für Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden, der Schulen und Religionsgemeinschaften sowie für private und gewerbliche Zwecke angemietet werden.
(3) Das Bürgerhaus kann während der allgemeinen Öffnungszeiten benutzt werden. Andere Zeiten können mit der Stadt Wirges als Vermieterin vereinbart werden. Über die Zulassung entscheidet der/die zuständige Geschäftsbereichsbeigeordnete bzw. der/die Stadtbürger-meister/in. Anspruch auf Reservierung für einen bestimmten Termin besteht nicht. Aus der Überlassung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann kein Anspruch auf Benutzung zu künftigen gleichen Zeitpunkten hergeleitet werden.
(4) Diese Zweckbestimmung kann durch Änderung der Benutzungsordnung oder vorübergehend durch Anordnung des/der zuständigen Geschäftsbereichsbeigeordneten bzw. des/der Stadtbürgermeisters/in geändert werden.
(1) Für alle Veranstaltungen wird zwischen der Stadt Wirges und dem Veranstalter ein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht geschlossen. Der Mietvertrag bedarf der Schriftform und erhält erst mit Unterschrift beider Vertragsparteien Rechtsverbindlichkeit.
(2) Die Stadt Wirges bietet die Möglichkeit, Terminreservierungen frühzeitig online oder im Büro der Stadt Wirges vorzunehmen. Ein Vertragsverhältnis wird durch die bloße Terminreservierung nicht begründet, sondern erst mit der Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages nach Absatz 1. Die Stadt Wirges behält sich bis zu einer erfolgten Vertragsunterzeichnung vor, Termine anderweitig vorzugsweise zu vergeben, insbesondere für gegebenenfalls später anberaumte eigene Veranstaltungen der Stadt Wirges. Entschädigungsansprüche Dritter im Falle anderweitiger Terminvergabe vor einer Vertragsunterzeichnung sind ausgeschlossen.
(3) Der Veranstalter soll möglichst 13 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen schriftlichen Antrag an die
Stadt Wirges
Montchaninplatz 1
56422 Wirges
stellen und dabei detaillierte Angaben zu Art, Umfang und Ablauf der Veranstaltung mitteilen sowie ggfs. Pläne über Dekorationen, Aufbauten, zusätzliche technische Einrichtungen vorzulegen. Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Räume, Flächen und Einrichtungen des Bürgerhauses zum angezeigten Veranstaltungszweck.
Soweit der Veranstalter/Mieter nicht selbst bei der Veranstaltung anwesend ist, ist bei der Antragstellung ein/e bevollmächtigte/r Vertreter/in als Ansprechpartner/in zu benennen.
Der unterschriebene Mietvertrag soll 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn der Stadt Wirges zugegangen sein, soweit nicht entsprechend § 2 Absatz 6 anderweitig vereinbart.
(4) Das Mietobjekt steht dem Nutzer lediglich für die in dem Mietvertrag vereinbarte Zeit zur Verfügung. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Stadt Wirges. Grundsätzlich erfolgt die Vermietung von 13:00 Uhr des ersten Tages des Mietverhältnisses bis 13:00 Uhr des Folgetages des letzten Tages des Mietverhältnisses.
(5) Die Benutzungen sind grundsätzlich entgeltpflichtig entsprechend der Mietpreistabelle, die vom Stadtrat zu beschließen ist. Die Mietpreistabelle für das Bürgerhaus Wirges einschließlich der dort aufgeführten weiteren Regelungen ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.
(6) Der/die zuständige Geschäftsbereichsbeigeordnete bzw. Stadtbürgermeister/in ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
(1) Führt der/die Mieter/in aus einem von der Stadt Wirges nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zum vertraglich vereinbarten Termin durch oder kündigt vor diesem Termin den Mietvertrag, so ist diese/r zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.
Die Ausfallentschädigung beträgt bei Anzeige des Ausfalls
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| 8 oder mehr Woche vor Veranstaltungsbeginn | 0 % |
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| 4 Wochen - 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn | 50 % |
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| 4 Wochen oder weniger vor Veranstaltungsbeginn | 100 % |
des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen. Kann das Bürgerhaus stattdessen anderweitig vermietet werden, werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.
(2) Die Stadt Wirges als Vermieterin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
| a) | der/die Mieter/in seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und/oder die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen / Erlaubnisse nicht erteilt werden, |
| b) | der/die Mieter/in ohne vorherige Genehmigung der Stadt Wirges den Veranstaltungszweck ändert, oder aufgrund nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände im Vorfeld oder im Zuge der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder durch die Veranstaltung ein Imageschaden der Stadt Wirges drohen. |
Der Rücktritt ist dem/der Mieter/in unverzüglich zu erklären. Macht die Stadt Wirges von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, erwächst dem/der Mieter/in kein Entschädigungsanspruch gegenüber der Stadt Wirges. Alle der Stadt Wirges im Zuge der betroffenen Vermietung entstandenen Kosten sind von dem/der Mieter/in zu erstatten. Die Stadt Wirges ist darüber hinaus berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Grundmiete zu verlangen.
(3) Für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht vorhersehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, tragen beide Vertragsparteien ihre entstandenen Kosten selbst. Es entstehen keinerlei Erstattungsansprüche.
(1) Die Verwaltung des Bürgerhauses erfolgt, soweit durch den Stadtbürgermeister als Geschäftsbereich übertragen, durch den/die zuständige/n Stadtbeigeordnete/n oder einem von ihm Beauftragten.
(2) Beauftragte der Stadt Wirges üben gegenüber dem Veranstalter und den Benutzern das Hausrecht aus. Unberührt hiervon bleibt das Hausrecht des Veranstalters nach dem Versammlungsgesetz.
(3) Beauftragten der Stadt Wirges, der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges und sonstigen befugten Behörden ist während einer Veranstaltung jederzeit der freie Zutritt zum Bürgerhaus zu gestatten.
(1) Die Stadt Wirges überlässt die Einrichtung dem Veranstalter in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume und Einrichtungen vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungsgegenstände oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Stadtbeigeordneten oder dessen Beauftragten schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Veranstalter ist für die ordnungsgemäße Benutzung des Bürgerhauses und seiner Einrichtungen und den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung verantwortlich. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere die ordnungsbehördlichen und brandschutztechnischen Vorschriften einzuhalten sowie die Auflagen der Stadt Wirges oder von Behörden zu beachten. Sämtliche Räumlichkeiten und Einrichtungen sind sachgerecht und pfleglich zu behandeln.
(3) Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal der Stadt Wirges bedient werden. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- und Stromnetz. Nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Stadt Wirges und nach vorheriger Einweisung dazu bestimmter Personen durch den Hausmeister ist eine Bedienung dieser Einrichtungen durch diese eingewiesenen Personen zulässig. Für die Benutzung ist ein Entgelt gem. Tarifübersicht zu zahlen. Liegen bei Rückgabe Schäden an technischen Einrichtungen vor, so erfolgt eine Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung auf Kosten des/der Mieterin.
(4) Das Rauchen ist im Bürgerhaus einschließlich aller Nebenräume untersagt. Der Veranstalter hat auf die Einhaltung des Rauchverbots zu achten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes.
(5) Der/die Mieter/in hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsrichtwerte der Nachbarschaft und die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Diese Verordnung hängt im Eingangsbereich des Bürgerhauses aus.
(6) Dekorationen, Aufbauten und zu installierende technische Einrichtungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Wirges. Ein Benageln, Bekleben und Besprühen von Wänden, Fußböden und sonstigen Einrichtungen ist nicht gestattet. Auf Verlangen hat der Veranstalter rechtzeitig Pläne über Abmessung, Anbringung und Aufstellung sowie Art des verwendeten Materials vorzulegen und ggfs. erforderlich werdende baurechtliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen. Ausgänge, Notausgänge, Notbeleuchtungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden; Ausgänge dürfen während einer Veranstaltung nicht verschlossen werden, Fluchtwege müssen frei zugänglich bleiben.
(7) Eine Verwendung von offenem Licht oder Feuer oder Pyrotechnik ist ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Wirges verboten. Gleiches gilt für die Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zu Koch-, Heiz- oder sonstigen Betriebszwecken. Es ist auf strengste Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften zu achten. Zur Dekoration und für Aufbauten dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach zu beachtenden DIN-Vorgaben verwendet werden. Bei wiederholter Verwendung ist deren Entflammbarkeit jederzeit erneut zu prüfen.
(8) Der/die Mieter/in ist verpflichtet, die von ihm/ihr eingebrachten Sachen (Dekorationen, Aufbauten, technische Einrichtungen etc.) bis zum Ende der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen, ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache nach Abschluss der Veranstaltung wiederherzustellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Wiederherstellung des ursprünglichen, ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache durch den/die Mieter/in ist die Stadt Wirges berechtigt, auf Kosten des/der Mieter/in die Wiederherstellung selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte vornehmen zu lassen.
(9) Dem Veranstalter obliegen, gegebenenfalls auf eigene Kosten, folgende Verpflichtungen:
| • | Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, |
| • | Erwerb von Aufführungsrechten der GEMA, |
| • | Beachtung der Jugendschutzbestimmungen, |
| • | Einhalten der Sperrzeit. |
Entsprechende Nachweise sind der Stadt Wirges vorzulegen. Soweit erforderlich, sind durch den Veranstalter Plätze für Arzt, Sanitätspersonal, Polizei oder Feuerwehr unentgeltlich freizuhalten.
(10) Folgende Tätigkeiten im Bürgerhaus sowie auf dem dazu gehörenden Gelände bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Stadt Wirges:
| • | Gewerbsmäßiges Fotografieren sowie gewerbliche Bild- oder Tonaufnahmen, |
| • | Verkauf oder Anbieten von Waren aller Art, |
| • | Durchführung von Verlosungen, |
| • | Werbung jeglicher Art. |
(11) Grundsätzlich spätestens 4 Wochen vor Durchführung der Veranstaltung ist der Stadt Wirges die geplante Bestuhlung inkl. etwaigen Bühnenaufbaus mitzuteilen. Diese müssen dem vom Bauordnungsamt des Landkreises genehmigten Bestuhlungsplan entsprechen. Etwaige Abweichungen sind schriftlich zu beantragen und dürfen erst nach erfolgter Änderungsgenehmigung vorgenommen werden. Die Aufstellung der Tische und Stühle erfolgt durch den/die Mieter/in unter Anleitung des Hausmeisters des Bürgerhauses. Wird die Bestuhlung durch einen Beauftragten der Stadt Wirges vorgenommen, erfolgt die Berechnung gemäß Tarifübersicht.
(12) Bei Benutzung der Küche und des Schankraums hat der/die Mieter/in die Reinigung nach Anweisung des Hausmeisters vorzunehmen. Wird die Einrichtung nicht in einem einwandfreien Zustand zurück übergeben, beauftragt die Stadt Wirges die Reinigung auf Kosten des/der Mieter/in. Eine Reinigungsstunde kostet 50,00 €.
(13) Die Bewirtschaftung der Garderoben und Toiletten obliegt dem/der Mieter/in und kann nach vorheriger Anzeige an die Stadt Wirges auch durch Dritte durchgeführt werden.
(1) Die Stadt Wirges kann vor Veröffentlichung oder Verteilung von Werbemittel verlangen, dass Entwürfe entsprechender Werbemittel für Veranstaltungen in oder auf dem Gelände des Bürgerhauses (insbesondere Anzeigen, Plakate, Handzettel oder sonstige optische / akustische Werbeträger) zur Prüfung vorgelegt werden. Eine Veröffentlichung oder Verbreitung kann untersagt werden, wenn durch Inhalt oder Gestaltung dieser Werbemittel eine Schädigung des Ansehens der Stadt Wirges nicht auszuschließen ist.
(2) Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegen dem Veranstalter. Gestaltung und Layout der Eintrittskarten bedürfen der Genehmigung der Stadt Wirges zur Wahrung des Öffentlichkeitsbildes der Stadt Wirges. Die Stadt Wirges ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf sie verweisendes Logo von untergeordneter Größe anbringen zu lassen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Stadt Wirges über die Zahl des Umfanges des Kartensatzes und die Zahl der abgegebenen Karten zu informieren. Die Zahl der Karten darf die bauordnungsrechtlich höchst zulässige Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplanes nicht überschreiten.
(1) Die Stadt Wirges haftet als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB sowie für Schäden aufgrund eines Verschuldens ihrer Bediensteten.
(2) Der/die Veranstalter/Mieter/in haftet für alle Schäden an den Einrichtungsgegenständen, am Gebäude und den Außenanlagen gemäß den §§ 823 ff BGB.
(3) Der/die Veranstalter/Mieter/in haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehen. Er stellt die Stadt Wirges von Ansprüchen frei, die ihm selbst, seinen Beauftragten oder Dritten - insbesondere Veranstaltungsbesuchern - aus Anlass der Benutzung des Bürgerhauses entstehen. Er verzichtet seinerseits auf eigene Haft-pflichtansprüche gegen die Stadt Wirges und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Stadt Wirges und deren Beauftragten. Weiterhin ist der Veranstalter für die Garderobe verantwortlich und stellt die Stadt Wirges hierfür von jeglicher Haftung frei.
(4) Der Veranstalter haftet für Verstöße gegen die LärmVO (siehe § 5 Abs. 5) sowie für etwaige Schadensersatzansprüche, die hieraus entstehen.
(5) Die Stadt Wirges kann die Benutzung des Bürgerhauses vom vorherigen Abschluss einer entsprechenden Veranstaltungshaftpflichtversicherung abhängig machen, deren Police spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist. Außerdem kann eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.
(6) Die Stadt Wirges ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Verursachers beseitigen zu lassen.
Personenbezogene Daten der Vertragsparteien werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung im Rahmen einer Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
(1) Die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Stadt Wirges tritt am 01.02.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Stadt Wirges vom 26.02.2019 mitsamt allen Änderungen außer Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen