Titel Logo
Das Rathaus - Informationen für die Bürger in der VG Wirges
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag und in dem Landkreis Westerwald gleichzeitig die Wahl der Landrätin/des Landrats (Direktwahl) statt.

Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.

II.

Die Stadt/Gemeinde

Bannberscheid bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Aubachhalle, Schulstraße 2, 56424 Bannberscheid

Dernbach bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Gemeindezentrum, Hauptstraße 32, 56428 Dernbach

Ebernhahn bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Gemeindezentrum, Proberaum, Bergstraße 31, 56424 Ebernhahn

Helferskirchen bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Helperich-Treff, Hauptstraße 5, 56244 Helferskirchen

Leuterod bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Malberghalle, Hauptstraße 29, 56244 Leuterod

Mogendorf bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Krugbäckerhalle, Mittelstraße 5a, 56424 Mogendorf

Moschheim bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshalle, Hauptstraße 37, 56424 Moschheim

Niedersayn bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Blaumhöfener Straße 15, 56244 Niedersayn

Ötzingen bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Geschwister Blaum Raum, Kirchenanbau, Hauptstraße 28, 56244 Ötzingen

Siershahn bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Bürgerhaus, Bürgersaal I, Stetzelmannstr. 12, 56427 Siershahn

Staudt bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum: Rathaus, Bergstraße 1, 56424 Staudt

Wirges ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlraum:

Wahlbezirk 1101: Bürgerhaus Wirges, Raum Samobor, Montchaninplatz 1, 56422 Wirges

Wahlbezirk 1102: Bürgerhaus Wirges, Raum Montchanin, Montchaninplatz 1, 56422 Wirges

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände für die Briefwahlbezirke Wirges I, Wirges II, Wirges III und Wirges IV treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Bundestagswahl jeweils um 13 Uhr in folgenden Räumen zusammen:

Briefwahl Wirges I: Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges, Bahnhofstr. 10, 56422 Wirges

Briefwahl Wirges II: Sitzungs-/Trausaal, Neue Mitte, Bahnhofstr. 28, 56422 Wirges

Briefwahl Wirges III: Sitzungssaal der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges, Bahnhofstr. 10, 56422 Wirges

Briefwahl Wirges IV: Mensa der Theodor-Heuss-Realschule plus, Hof 2 Gebäude 5, Theodor-Heuss-Ring 2-4, 56422 Wirges (Zugang aus Richtung Bürgerhaus)

Der Briefwahlbezirk Nr. II, zu dem die Wahlbezirke Dernbach, Leuterod und Ebernhahn gehören, ist in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen. Für die Briefwählerinnen und Briefwähler aus diesen Wahlbezirken werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt ist. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz - WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

III.

Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger: einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

IV.

Wahl zum Deutschen Bundestag

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll,

und die Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

V.

Kommunalwahl

Gleichzeitig mit der Bundestagswahl wird in dem Landkreis Westerwald die Landrätin/der Landrat gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen. Erhält bei der Wahl keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am

Sonntag, dem 09. März 2025, von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.

Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel mit der Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Wohnortes mit Postleitzahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Sie geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen. Erhält die Bewerberin oder der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja“-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt die Aufsichtsbehörde fest.

Die Wählerin/Der Wähler faltet in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie gewählt wurde, und legt die/den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.

VI.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

VII.

Wähler/innen, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wähler/innen, die einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrats haben, können an dieser Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.

Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zur Bundestagswahl und zur Kommunalwahl zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass diese dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

VIII.

Jede/r Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

IX.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden

Wirges, den 03.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wirges
Alexandra Marzi, Bürgermeisterin