Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Änderung der Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Asbach beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 1 Abs. 3 der Satzung soll um die folgenden Sätze erweitert werden:
"Dieses Rede- und Antragsrecht kann von der/dem Vorsitzenden der Jugendvertretung im Einzelfall an ein beliebiges Mitglied der Jugendvertretung weitergegeben werden. Die/Der Vorsitzende unterrichtet den Bürgermeister umgehend von der Weitergabe."
Artikel 2
§ 2 Abs. 1 der Satzung soll durch folgende Formulierung ersetzt werden:
"Die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde Asbach besteht aus mindestens 9 und maximal 12 Mitgliedern."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
ausgefertigt:
Asbach, 09. Dezember 2022
Michael Christ
Bürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Asbach, 09. Dezember 2022 (Siegel)
Michael Christ
Bürgermeister