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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 1/2023
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

in der Gemeinde Buchholz

In der Gemarkung Krautscheid, Fluren 13

im Bereich Krautscheid bis Landesgrenze NRW entlang der

Hanftalstraße (Kreisstraße 55),

wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass der Schlussvermessung der Kreisstraße 55 “Hanftalstraße“ auf Antrag der Kreisverwaltung Neuwied bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am

22. Dezember 2022 ein Grenztermin durchgeführt.

Die nachfolgend aufgeführten Flurstücke sind davon betroffen:

Gemarkung Krautscheid, Flur 13, Flurstücke: 3/1, 12, 13.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1 in der Fassung vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448)) werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden, wie in der Skizze zur Grenzniederschrift dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 05.01.2023 bis zum 19.01.2023

bei der öffentlichen Vermessungsstelle

Dipl.-Ing. Karlfried Nilges, ÖbVI

in 56566 Neuwied-Engers, Clemensstraße 50A,

Tel. 02622/9750480

ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montags bis Donners- tags von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitags von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie („Covid-19“) und den dazu von staatlicher Stelle erlassenen Vorschriften, sind direkte Begegnungen von Menschen nach Möglichkeit zu vermeiden. Daher wird ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, interessierten Beteiligten, nach telefonischer Kontaktaufnahme, die Grenzniederschrift in digitaler oder schriftlicher Form zukommen zu lassen.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Bezeichnung und Anschrift siehe oben) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Neuwied, den 22.12.2022  — Karlfried Nilges
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Kontaktdaten:

Dipl.-Ing. Karlfried Nilges

Clemensstraße 50A, 56566 Neuwied-Engers

Tel. 02622 9750480, Fax 02622 8954720, info@oebvi-geni.de