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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung: Zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Ortsgemeinde Neustadt vom 20.08.2020

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023, (GVBl. S. 133) und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Bei § 8 Abs. 1 (Steuerbefreiung) wird folgender Gliederungspunkt ergänzt:

1.

Assistenzhunden im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind z.B. Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem ist Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Ausgefertigt:

Neustadt(Wied), 20.12.2023
Ortsgemeinde Neustadt(Wied)
(Thomas Junior)
-Ortsbürgermeister-

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Asbach, den 18.12.2023
Verbandsgemeinde Asbach
(Michael Christ)
-Bürgermeister-