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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Asbach und für die Wahl der Landrätin / des Landrats des Landkreises Neuwied am Sonntag, 06. April 2025

sowie der etwaigen Stichwahlen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters –der Landrätin / des Landrats am Sonntag, 27. April 2025

I.

Am Sonntag, dem 06. April 2025 findet in der Verbandsgemeinde Asbach, Landkreis Neuwied, die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Asbach (Direktwahl) und der Landrätin / des Landrats des Landkreises Neuwied (Direktwahl) statt.

Die Wählerverzeichnisse für die Gemeinden der Verbandsgemeinde Asbach werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, 17. März 2025 (20. Tag vor dem Wahltag), bis Freitag, 21. März 2025 (16. Tag vor dem Wahltag), während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Mo. – Fr. 08.00 – 12.00 Uhr, Mi. 14.00 – 16.00 Uhr

und Do. 14.00 – 18.00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, Zimmer 17, Erdgeschoss, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes ein Sperrvermerk eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

II.

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 16. März 2025 (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 21. März 2025 (16. Tag vor dem Wahltag) Einwendungen erheben.

III.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist,

spätestens am Freitag, 21. März 2025, bis 12.00 Uhr,

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach Einspruch einlegen (Einspruchsfrist).

Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

V.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter

https://vg-asbach.de/buergermeisterlandratswahl

zur Verfügung.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:

briefwahl@vg-asbach.de

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach beantragt werden.

VI.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

einen amtlichen Stimmzettel (je einen für jede Wahl),

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden

ist, versehenen Wahlbriefumschlag und

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, steckt ihn, nach innen gefaltet, in den amtlichen Stimmzettelumschlag, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt unter Angabe des Tages, steckt den amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief an die darauf angegebene Verbandsgemeindeverwaltung Asbach.

Bei verbundenen Wahlen steckt die Wählerin oder der Wähler die Stimmzettel, jeden für sich mit der Stimmabgabe nach innen gefaltet, einzeln in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag und verschließt ihn.

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein muss so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach abgesandt werden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Er kann auch am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Asbach, den 6. März 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Markus Harf
-Erster Beigeordneter-