Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) hat am 06.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rahms-Gerhardshahn, Teil 1“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Bestandteil der Satzung ist die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen einschließlich der Aufnahme von auf Landesrecht beruhende Regelungen als örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung von und Anforderungen von Werbeanlagen (§ 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz). Eine Begründung mit Umweltbericht ist beigefügt. Die beschlossene Satzung und die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen wurden am 06.03.2025 ausgefertigt.
Planbereichsbeschreibung
Innerhalb des Planbereiches liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Rahms
Flur 10,
Flurstück-Nrn. 27/3 (tlw.), 27/2, 29/2, 29/3 (tlw.), 28/4 (tlw.), 36/3, 16/1, 16/3, 16/2, 15/6 (tlw.), 20/1, 36/4 (tlw.), 34 (tlw.), 35 (tlw.), 22/4 (tlw.), 22/2, 20/3, 20/2, 24 (tlw.), 32 (tlw.), 26/3 (tlw.), 26/2 und 27/1
Flur 14,
Flurstück-Nrn. 1/6, 1/4, 1/3, 1/5, 1/7, 51/3 (tlw.), 51/2, 52/1, 15/1, 1/8, 2, 3, 4, 52/2, 13, 14 und 15/2
Flur 15,
Flurstück-Nrn. 1/2, 2, 3, 55 (tlw.), 1/1, 9, 58 (tlw.) und 5/1 (tlw.)
Flur 11,
Flurstück-Nr. 20/3 und 19/1
Flur 8,
Flurstück-Nr. 36/4
Auf den beiliegenden Übersichtsplan wird verwiesen.
Außerhalb des Plangebietes sollen auf folgenden Flächen funktionsgerechte Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden (= externe Ausgleichsflächen):
Gemarkung Rahms
Flur 1,
Flurstück-Nrn. 29/2 und 32/2
Gemarkung Bühlingen
Flur 16,
Flurstück-Nr. 48
Flur 15,
Flurstück-Nrn. 4 und 5
Flur 27,
Flurstück-Nr. 41/2
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die textlichen Festsetzungen mit einer Begründung und die hierin erwähnten technischen Regelwerke, die zusammenfassende Erklärung sowie der Umweltbericht und die Planurkunde werden ab sofort bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach,
Bauabteilung,
Flammersfelder Str. 1,
53567 Asbach,
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im pdf-Format unter www.vg-asbach.de / Bebauungsplan Online abgeschlossen elektronisch abrufbar und ebenso über das zentrale Internetportal des Landes „geoportal.rlp“ zugänglich.
Hinweise:
| A. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. |
| B. | Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzungen gemäß § 214 BauGB wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
| C. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.