Durch Widmungsverfügung der Ortsgemeinde Windhagen vom 09.03.2023 sind die Straßen in der Ortslage Rederscheid dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden.
Die Widmungsverfügung hat folgenden Wortlaut:
W i d m u n g s v e r f ü g u n g
Sammelwidmung der Erschließungsanlagen in der Ortslage Rederscheid für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG)
Gem. § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der z.Zt. gültigen Fassung und des Beschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Windhagen vom 09.03.2023 werden hiermit die Erschließungsanlagen gem. nachfolgender Aufstellung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Flurstücke:
Gemarkung Rederscheid
Flur 22; Flurstücke- Nr. 1/7; 3/22; 1/9; 1/11
Gemarkung Rederscheid
Flur 18; Flurstücke- Nr. 30/2 teilweise
Flur 19; Flurstücke- Nr. 29/1; 29/18; 29/2; 29/19; 29/13; 5/7, 29/9; 37/11; 37/15 teilweise; 29/17
Flur 22; Flurstücke- Nr. 1/4; 1/10; 7/9; 7/8; 7/7
Flur 23; Flurstücke- Nr. 31/17; 31/14; 31/7; 31/8; 31/9; 24/3; 31/16; 31/15; 31/12 teilweise; 31/13
Gemarkung Rederscheid
Flur 19; Flurstück- Nr. 36/1
Gemarkung Rederscheid
Flur 19; Flurstück- Nr. 35
Gemarkung Rederscheid
Flur 17; Flurstück- Nr. 3/29
Flur 19; Flurstück- Nr. 14/6
Die einzelnen Flurstücke erhalten durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße gem. § 3 des Landesstraßengesetzes für Rheinland- Pfalz (LStrG).
Der genaue Verlauf kann auch aus dem beiliegenden Plan, der Bestandteil der Widmungsverfügung ist, entnommen werden.
Träger der Straßenbaulast ist die Ortsgemeinde Windhagen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird hiermit die sofortige Vollziehung der Sammelwidmung der Erschließungsanlagen in der Ortslage Rederscheid für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) angeordnet. Dies hat zur Folge, dass ein eventueller Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse begründet sich in der ungehinderten Nutzung der vorhandenen Straßen, die im Interesse des Allgemeinwohls sicherzustellen ist, und so die verkehrsmäßige Benutzung gestattet und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach dessen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Für die elektronische Form ist der Widerspruch an VG-Asbach@poststelle.rlp.de zu richten. Fakultative Ergänzung: Die Einlegung eines des Widerspruches entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung des angeforderten Betrages gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).