| hier: | 1. | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie |
| 2. | Bekanntmachung über die Auslegung der Verfahrensunterlagen gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. § 13. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB |
Der Ortsgemeinderat Buchholz hat mit Beschluss vom 18.03.2024 das Verfahren zur 1. Änderung der Ergänzungssatzung „Seifen“ gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB eingeleitet. Das Planvorhaben der Ortsgemeinde Buchholz wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
In der Gemeinderatsitzung vom 18.03.2024 wurde der Entwurf der 1. Änderung der Ergänzungssatzung gebilligt und beschlossen die Planunterlagen öffentlich auszulegen.
Die Lage der von der Planung betroffenen Grundstücke kann aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt durch die unterbrochene, schwarze Linie entnommen werden (Datengrundlage: Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz; Zustimmung v. 15.1.2002).
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Buchholz wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende Planunterlagen öffentlich ausliegen:
Die Auslegung findet statt in der Zeit von
Freitag, den 05.04.2024 bis Mittwoch, den 08.05.2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach, Gebäude B (Altbau), 1. Obergeschoss, im Bereich des Bauamtes, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr).
Die oben beschriebenen Planunterlagen sind zudem auch im o.a. Zeitraum auf der Homepage der Verbandsgemeinde Asbach unter: www.vg-asbach.de (hier Aktuelles {{gt}}Bekanntmachungen) zu finden oder über das zentrale Landesportal www.geoportal.rlp.de (veröffentlichte Offenlagen zu Bauleitplänen) zugänglich.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können Anregungen und Stellungnahmen zur Ergänzungssatzung bei der Verbandsgemeinde Asbach schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.